§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26.9.2017, BGBl I 2017, 3515 (Anh. II.9)

Verwaltungsanweisungen

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2010, 1342 bis zum 

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik; „BSI TR-03151 Secure Element API (SEAPI), Version 1.0.1“; „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendung der Secure Element API, Stand 2019“, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2019, 206

AEAO zu § 146a (Anh. III.1)

1. Anlass, Anwendungsbeginn

1.1 Anlass

§ 146a wird durch das Gesetz vom  zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, 3152) eingefügt und ergänzt die allgemeinen Ordnungsvorschriften in § 146 für die elektronischen Aufzeichnungen. Dadurch soll den bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei der Verwendung elektronischer Registrierkassen nicht dokumentierten Stornierungen, nicht dokumentierten Änderungen mittels elektronischer Programme oder durch Einsatz von Manipulationssoftware, entgegengewirkt werden.

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