KöMoG oder mit dem Kopf durch die Wand

Am 21. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll unter anderem eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt werden. An sich ist das Gesetz zu begrüßen, doch wird es von Vielen als unausgegoren bezeichnet.

Der Bundesrat bedauerte in seiner Stellungnahme, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sogenannte Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt hat, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären, schreibt die Länderkammer. In der vorgelegten Form sei das Optionsmodell für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet ist. Die vorgesehene Optionsregelung für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung müsse fachlich und organisatorisch noch eingehender geprüft und vorbereitet werden.

Wer die Bundesrats-Drucksache 244/1/21 vom 26. April 2021 liest, kommt nicht um die Feststellung umhin, dass der Bundesrat der Bundesregierung ein verheerendes Zeugnis ausgestellt hat. Doch aktuell muss festgehalten werden, dass die Bundesregierung stur bleibt und mit dem Kopf durch die Wand will.

Sie teilte in ihrer Gegenäußerung mit, dass sie die Bedenken hinsichtlich der Praxistauglichkeit der Option zur Körperschaftsteuer nicht teilt (Bundestags-Drucksache 19/29642 vom 12. Mai 2021). Die Option sei ausgewogen ausgestaltet und verfolge eine klare Linie, indem die bereits heute für den tatsächlichen Formwechsel und die Besteuerung von Kapitalgesellschaften geltenden ertragsteuerlichen Regelungen so weit wie möglich auf die Option angewendet würden. Dies diene nicht nur der Rechtssicherheit, indem auf bekannte Grundsätze zurückgegriffen werden kann, sondern vermeide auch zusätzliche Komplexität, die durch Sonderregelungen allein für die Option zur Körperschaftsteuer zwangsläufig entstehen würde, heißt es weiter.

Es ist schon fast amüsant, dass ausgerechnet die Bundesregierung von der “Vermeidung von Komplexitäten” spricht. Sie war in den letzten vier Jahren nicht gerade für einfache Regelungen bekannt. Aber Spaß beiseite: Die Bundesregierung hat die Länder und offenbar auch die maßgebenden Verbände in ihre Überlegungen sehr spät – ich würde sagen “viel zu spät” – einbezogen. In einer Stellungnahme des DStV heißt es unter anderem: “Die Praxis hat vom BMF im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.” (DStV-Stellungnahme S 03/21 BReG Entwurf KöMoG)

Bei einem derart wichtigen Gesetzesvorhaben ist es geradezu fahrlässig, die fachlich versierten Institutionen nicht angemessen einzubeziehen. Dann aber auch noch Praxisbedenken des Bundesrats beiseite zu wischen, ist nicht nachvollziehbar. Falls das Gesetz in der derzeitigen Form tatsächlich den Bundesrat passiert, müsste die Praxis mit einem Regelwerk leben, das kaum rechtssicher zu beraten ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat dem Gesetz in der jetzigen Form nicht zustimmen wird.

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