Änderung der Rechtsprechung im Bereich Lohnsteuerpauschalierung (BFH)

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn bspw. i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG oder des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der RechtsprechungBFH, Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18; veröffentlicht am 24.10.2019).

Hintergrund: Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung zahlt.

Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse u.a. zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

Für beide Vorschriften ist die Abgrenzung zwischen zusätzlichem und ohnehin geschuldetem Arbeitslohn entscheidend.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.

Das beklagte FA vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor. Im anschließenden Klageverfahren entschied das FG Düsseldorf zugunsten der Finanzverwaltung ( FG Düsseldorf, Urteil v. 24.5.2018 - 11 K 3448/15 H (L), s. hierzu unsere online-Nachricht).

Der BFH hob das Urteil des FG auf gab der Klage statt:

  • Der ohnehin geschuldete Arbeitslohnist derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.
  • Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbestandteil arbeitsrechtlich einen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechungzuvor war ein verbindlicher Rechtsanspruch auf den Arbeitslohn gefordert).
  • Dafür spricht, dass sich Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit nicht gegenseitig ausschließen, so dass auch arbeitsrechtlich geschuldete Leistungen als zusätzliche Leistungen zu qualifizieren sein können.
  • Die streitgegenständlichen Vorschriften dienen der Verwaltungsvereinfachung und lassen daher nach Sinn und Zweck nicht darauf schließen, dass die rechtliche Verbindlichkeit der fraglichen Lohnbestandteile entscheidend für die Besteuerung ist.
  • Das Zusätzlichkeitserfordernis ist auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen (Zuflussprinzip).
  • Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht begünstigungsschädlich. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten nunmehr zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin nur noch in geminderter Höhe geschuldeten Lohn hinzu und werden somit "zusätzlich" zu diesem erbracht.
  • Dass der Lohnverzicht für andere Ansprüche, wie z.B. zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, ggf. Urlaubs– oder Weihnachtsgeld, nicht gilt, sondern diese mithilfe eines Schattenlohns auf Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet werden, ist unschädlich.
  • Im Ergebnis wurde die Pauschalierung der Lohnsteuerdaher zu Unrecht versagt.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18; NWB Datenbank (ImA)
Fundstelle(n):
NWB SAAAH-33440

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