Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG für Jobtickets

Am 15.8.2019 wurde das BMF-Schreiben zur Anwendung der seit 1.1.2019 geltenden Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG veröffentlicht (BStBl 2019 I S. 875). Mehrere wichtige Fragen für die praktische Umsetzung waren zu klären.

Unterscheidung Personenfernverkehr und Personennahverkehr: Bei der Frage der Unterscheidung des Personenfernverkehrs (nur Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet) vom Personennahverkehr (alle Fahrten, auch private) hat die Finanzverwaltung positiv festgelegt, was zum Fernverkehr gehört und alle anderen begünstigten Verkehrsmittel dem Nahverkehr zugeordnet, unabhängig von bestimmten Kilometergrenzen. Personenfernverkehr sind danach insbesondere Fernzüge der Deutschen Bahn, Fernbusse auf festgelegten Linien mit festgelegten Haltepunkten und vergleichbare Fernzüge anderer Anbieter.

Nutzung des Personenfernverkehrs: Darüber hinaus wurden bei Nutzung des Personenfernverkehrs im BMF-Schreiben mehrere Vereinfachungsregelungen vorgesehen. Zum Beispiel kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrberechtigung für den Fernverkehr allein auf Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfällt und damit vollständig steuerbefreit ist, wenn sie lediglich zur Nutzung für diese Strecke berechtigt. Die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung, auch zu privaten Fahrten, ist dann unbeachtlich.

Nutzung auch für dienstliche Fahrten: Wird eine Fahrberechtigung, neben den Fahrten nach § 3 Nr. 15 EStG, auch für dienstliche Fahrten (zu Auswärtstätigkeiten oder wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung) genutzt, ist die Arbeitgeberleistung, soweit sie auf diese Fahrten entfällt, nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei. Dabei haben § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG Vorrang gegenüber § 3 Nr. 15 EStG. Der Arbeitgeber hat dann zwei Möglichkeiten:

  • er kann im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann oder

  • er verzichtet auf diese Prognose, versteuert den geldwerten Vorteil bei Hingabe und gewährt dann monatlich die Steuerfreiheit entsprechend der tatsächlichen Nutzung.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten: Ein wichtiges Thema ist auch der vom Arbeitgeber zu bescheinigende Betrag, um den die vom Arbeitnehmer anzusetzende Entfernungspauschale zu mindern ist. Nach dem BMF-Schreiben entspricht dieser Minderungsbetrag dem Wert der überlassenen Fahrberechtigung oder dem geleisteten Zuschuss, der ohne § 3 Nr. 15 EStG als Arbeitslohn zu besteuern gewesen wäre. Bei einem Gültigkeitszeitraum, der sich über zwei oder mehr Kalenderjahre erstreckt, ist der Wert der Fahrberechtigung für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung zu verteilen und entsprechend zu bescheinigen. Eine Minderung der Entfernungspauschale erfolgt je Veranlagungszeitraum maximal bis auf 0 €. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Fahrberechtigung vorzunehmen und kann nur unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer wirksam darauf verzichtet hat.

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 3742
NWB FAAAH-37030

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