Auslagerung von Prüfungstätigkeiten

Die Auslagerung von Dienstleistungen ist schon seit einiger Zeit relevant für die Mandanten der Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfer selbst stehen einer Entwicklung zur stärkeren Auslagerung von Prüfungstätigkeiten tendenziell eher kritisch gegenüber. Der administrative Aufwand, die umfangreichen rechtlichen Regelungen und die Sorge vor Haftungsfällen lassen sie davor zurückschrecken. Zudem sehen viele Wirtschaftsprüferpraxen die Prüfungsqualität und den Charakter des freien Berufs gefährdet. Insgesamt besteht die Sorge vor einer sinkenden Prüfungsqualität. Der vorliegende Beitrag systematisiert die Einflussfaktoren auf die Auslagerung von Prüfungstätigkeiten.

Die Auslagerung von Tätigkeiten war in einem ersten Schritt ein Thema, dass in der Wirtschaftsprüfung eher auf Mandantenseite eine Rolle spielte. Einige Unternehmen lagerten zunächst einfache und standardisierte Dienstleistungen auf externe Dienstleister aus. Anschließend wurden auch zentrale Dienstleistungen wie die IT oder die Personalabrechnung – oder sogar die Rechnungslegung selbst – an externe Dienstleister übertragen.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung spielten diese Sachverhalte insbesondere bei der Prüfung des internen Kontrollsystems des Mandanten eine Rolle. Um den Besonderheiten bei der Prüfung des IKS gerecht zu werden, haben das IDW und der IAASB folgende Standards erlassen: 

  • IDW PS 951: Die Prüfung des internen Kontrollsystems beim Dienstleistungsunternehmen,
  • IDW PS 331: Abschlussprüfung bei teilweiser Auslagerung der Rechnungslegung auf Dienstleistungsunternehmen,
  • ISA 402: Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen (ISA 402).

In einem zweiten Schritt wurde die Auslagerung bei den Wirtschaftsprüfern selbst zum Thema. Schien die Auslagerung zunächst mit dem Charakter des freien Berufes und dem Berufsethos nicht vereinbar zu sein, wurden doch schnell die Vorteile gesehen. Dem herrschenden Preisdruck konnte mit einer möglichen Verringerung der Kosten entgegengetreten werden. Da sowohl das geprüfte Unternehmen als auch der Wirtschaftsprüfer selbst Leistungen  auslagern können, sind folgende Konstellationen möglich:

  • Der Wirtschaftsprüfer prüft einen ausgelagerten Prozess des Unternehmens.
  • Das Unternehmen wird ausgelagert geprüft.
  • Der ausgelagerte Prozess des Unternehmens wird auch ausgelagert geprüft.

Im letzten Fall ist die Einflussmöglichkeit der primär Beteiligten am geringsten, so dass die Risiken am höchsten eingeschätzt werden.

In jüngster Zeit ergaben sich einige rechtliche Neuerungen im Zuge der EU-Abschlussprüferreform. Durch die Richtlinie 2014/56/EU erhielt das Thema auch Einzug in die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Berufssatzung für Wirtschafsprüfer/vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) und die Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK). Auch der neue Qualitätsstandard IDW QS 1 gibt Hinweise, wie eine Auslagerung von Prüfungstätigkeiten im internen Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis geregelt werden kann. Aufgrund der hohen Relevanz des Themas hatte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Auslagerung 2017 als Schwerpunkt für ihre Inspektionen ausgewählt. Der „Trend“ zur Auslagerung von Prüfungstätigkeiten scheint zudem in den USA stärker zu sein und früher begonnen zu haben als in Europa. Trotzdem wird das Thema bisher nur recht knapp adressiert.

Das Thema der Auslagerung von Dienstleistungen wird präsenter. Wirtschaftsprüferpraxen stehen dieser Entwicklung allerdings noch zurückhaltend gegenüber. Die aktuellen Prüfungsnormen enthalten erste Anhaltspunkte zur Auslagerung von Prüfungstätigkeiten. Im Zentrum steht dabei die sog. wichtige Prüfungstätigkeit. Diese sollte noch klarer definiert werden. Hürden bestehen in Bezug auf die Sonderstellung des Wirtschaftsprüfers als freier Beruf, die wahrgenommene Prüfungsqualität und die Rechtssicherheit

Es bestehen aber auch viele Vorteile bei einer Auslagerung. Einige der Vorteile zielen primär auf eine Reduzierung der Kosten. Andere Vorteile können aber sogar in einer Steigerung der Prüfungsqualität bestehen, wenn Möglichkeiten zur Standardisierung und Spezialisierung identifiziert werden können. Auslagerung von Prüfungstätigkeiten und Prüfungsqualität müssen demnach nicht zwingend im Widerspruch stehen.

Trotz aller Vorteile sollten die Wirtschaftsprüferpraxen sehr sorgfältig planen, ob und welche Tätigkeiten Wirtschaftsprüferpraxen auslagern können bzw. auch möchten. Dabei muss die Auslagerung zum Gesamtkonzept der Wirtschaftsprüferpraxis passen. Die Grenze der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers muss weiterhin beachtet werden.

 

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