Bearbeitung und Plausibilisierung von Verbindlichkeiten

Es gibt wohl keinen Jahresabschluss, der die Position Verbindlichkeiten nicht enthält. Die Bearbeitung bereitet folglich i. d. R. auch wenig Schwierigkeiten. Gleichwohl gibt es einige Einzelfälle, die besondere Beachtung verdienen, z. B. ob und ggf. in welchen Fällen in der Handelsbilanz ein Zins bei vermeintlich unverzinslichen Verbindlichkeiten herauszurechnen ist.

I. Definition

Verbindlichkeiten sind nach § 266 Abs. 3 C. HGB zu untergliedern. Sie gehören als Passivposten zum Fremdkapital und sind ebenso wie Rückstellungen notwendig, um Aufwand periodengerecht abzugrenzen. Sie sind von den Rückstellungen dadurch zu unterscheiden, dass eine Verbindlichkeit gewiss ist.
Zu passivierende Verbindlichkeiten beruhen auf Verpflichtungen, die eine Vermögensbelastung nach sich ziehen. Deshalb sind Verbindlichkeiten z. B. dann nicht zu passivieren, wenn zwar zivilrechtlich eine Schuld vorliegt, aber mit einer Erfüllung nicht zu rechnen ist.

II. Bewertung

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten (Zugangsbewertung), das ist meist der Nominalbetrag. Ist der Rückzahlungsbetrag höher als der Auszahlungsbetrag, muss der Rückzahlungsbetrag passiviert werden. Die Differenz kann, muss aber nicht (Wahlrecht), als Rechnungsabgrenzungsposten unter den Aktiva erfasst werden.
In Anspruch genommene Skonti sind erst bei der Zahlung zu berücksichtigen und mindern daher die Verbindlichkeit zunächst nicht. Gewährte Boni und Rabatte sind dagegen verbindlichkeitsmindernd zu erfassen, sofern diese rechtssicher sind.
Verbindlichkeiten sind, da das Abzinsungsgebot nach § 253 Abs. 2 HGB ausdrücklich nur für Rückstellungen gilt, nicht abzuzinsen. Dies gilt auch für unverzinsliche (oder niedrig verzinsliche) Verbindlichkeiten.
Liegt jedoch wirtschaftlich betrachtet ein verdeckter Zins vor, was beim Ratenkauf grundsätzlich unterstellt werden kann, ist es m. E. nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, nur den Barwert der Verbindlichkeit zu passivieren.
Steigt eine Verbindlichkeit nach der Zugangsbewertung an, z. B. aufgrund einer Wertsicherungsklausel oder weil eine Fremdwährungsverbindlichkeit mit entsprechender Kursentwicklung gegeben ist, muss diese Erhöhung bei der Folgebewertung berücksichtigt werden, d. h. sie ist schulderhöhend zu buchen.
Die Bewertung in der Steuerbilanz unterscheidet sich in der Frage der Abzinsung deutlich von der Handelsbilanz: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von dieser Abzinsungsverpflichtung sind nur Verbindlichkeiten,
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
die verzinslich sind,
die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Hinweis: Außerdem erfolgt keine Bewertung unterhalb des Einbuchungsbetrags („Anschaffungskosten“) wie in der Handelsbilanz, da das EStG eine analoge Vorschrift zu § 256a HGB nicht kennt.

III. Anhangangaben

Speziell bei den Verbindlichkeiten sind aber weitere Anhangerläuterungen erforderlich, soweit nicht größenabhängige Befreiungen die Berichterstattung entbehrlich machen:

  • § 264c Abs. 1 HGB: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (einer KapCo-Gesellschaft) sind anzugeben, wenn sie nicht in der Bilanz gesondert ausgewiesen sind.
  • § 265 Abs. 3 HGB: Mitzugehörigkeit zu anderen Posten (Erläuterung siehe Abschnitt I.2.6).
  • § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB: Werden Verbindlichkeiten in der Bilanz zur Vergrößerung der Klarheit zusammengefasst, müssen sie im Anhang aufgegliedert werden.
  • § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB: Falls Verbindlichkeiten erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen, ist bei Beträgen größeren Umfangs eine Erläuterung notwendig.
  • § 268 Abs. 6 HGB: Ein nach § 250 Abs. 3 HGB in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist im Anhang anzugeben, wenn er nicht in der Bilanz gesondert ausgewiesen ist.
  • § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB: Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren.
  • § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB: Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind (unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten).
  • § 285 Nr. 2 HGB Einzelbeträge der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit größer fünf Jahre für jeden Posten sowie Einzelbeträge der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind.
  • § 42 Abs. 3 GmbHG: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind im Anhang anzugeben, falls sie nicht als solche in der Bilanz gesondert ausgewiesen wurden.
  • § 285 Nr. 29 und 30 HGB: Erläuterung zu den latenten Steuern, die insbesondere bei Laufzeiten ab einem Jahr entstehen (wichtiger Grund: Steuerbilanz Abzinsung, Handelsbilanz nicht).

Ein Teil der Anhangangaben wird meist in einem Verbindlichkeitenspiegel dargestellt.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Datenbank. (NAAAH-45230)

Jahresabschluss, Corona, Checklisten

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