Bemessung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Der BFH schafft Unsicherheit bei der Kalkulation der Kosten von Betriebsveranstaltungen und erschwert die Einhaltung des 110 €-Freibetrags. Mit der seit 2015 geltenden Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG wollte der Gesetzgeber die bisherigen Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gesetzlich fortschreiben und BFH-Entscheidungen aus dem Jahr 2013 für nicht anwendbar erklären. Das BFH-Urteil vom 29.4.2021 - VI R 31/18 zeigt, dass diese Ziele erreicht wurden.

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Im Urteilsfall hatten an einer für 27 Mitarbeiter geplanten Weihnachtsfeier nur 25 Mitarbeiter teilgenommen. Die Kosten blieben unverändert. Das Finanzamt rechnete die „No-show-Kosten“ zu den Gesamtkosten der Veranstaltung und verteilte sie auf die teilnehmenden Mitarbeiter.
Der BFH bestätigte dies und entschied, dass sämtliche Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind und dass diese sind zu gleichen Teilen auf die an der Veranstaltung teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen sind. Denn für das Weglassen von einzelnen Aufwendungen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch würde die Ziele der Steuervereinfachung und dem Entgegenwirken der bisherigen Rechtsprechung nicht erreicht, wenn bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Aufwendungen inhaltlich bewertet werden müssten.
Wenn gesetzlich bestimmt ist – wie bei § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG und § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 5 EStG –, dass die Bewertung mit den der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) zu erfolgen hat, ist nicht mehr zu prüfen, ob die Aufwendungen beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können oder konsumierbar sind; es sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen.

Hinweis:

Anders ist es, wenn der ortsübliche Endpreis am Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anhand der Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) geschätzt wird. In diesem Fall sind die einzelnen Kosten danach zu untersuchen, ob sie beim Empfänger zu einem Vorteil führen.

In Bezug auf die Teilnehmer hat der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG ebenfalls eine eindeutige Regelung getroffen: Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers, anzusetzen. Dabei ist auf die tatsächlichen und nicht die geplanten Teilnehmer abzustellen.

Für Arbeitgeber kann dies dazu führen, dass die Kosten für eine Betriebsveranstaltung im Vorfeld nicht mehr mit hinreichender Sicherheit kalkuliert werden können: Denn selbst wenn der Arbeitgeber für eine Betriebsveranstaltung einen bestimmten Betrag plant, der unter dem 110 €-Freibetrag liegt, kann die ungeplante Nichtteilnahme von Mitarbeitern zu einem Überschreiten des Freibetrags führen, so dass Lohnsteuern inkl. Annexsteuern anfallen, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt und – wenn das Überschreiten des Freibetrags zu spät bemerkt wird – ggf. nachträglich Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt werden.

Hinweis:

Bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob die Pauschalversteuerung mit 25% auch möglich ist, wenn die Teilnahme nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Urteil vom 20.2.2020 - 8 K 32/19 verneint das FG Münster dies und folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14.10.2015. Nach Ansicht des FG kann der sowohl in § 19 EStG als auch in § 40 EStG verwendete Begriff der Betriebsveranstaltung unterschiedlich ausgelegt werden, da durch die Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in das EStG nur die Ermittlung der Bemessungsgrundlage geregelt, der Anwendungsbereich der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aber nicht ausgeweitet werden sollte. Leider wurde gegen das Urteil keine Revision eingelegt.

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