Corona als Chance: Mit der BWA Mandanten beraten, unterstützen und nachhaltig binden

Als Steuer- oder Unternehmensberater gehören Sie zu den ersten Ansprechpartnern, wenn es darum geht, ihren Mandanten aus der Corona-Krise zu helfen. Einen idealen Ansatzpunkt bietet die bewährte Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA).

Voraussetzung: Corona-Hilfen richtig berücksichtigen

Bei der Interpretation der verschiedenen Arten der BWAs müssen die Corona-Hilfen berücksichtigt werden, um die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen.

Kurzarbeitergeld

Beim Kurzarbeitergeld muss wie folgt unterschieden werden:

  1. Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird von der Bundesagentur für Arbeit übernommen und auf Antrag dem Arbeitgeber erstattet.
  2. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 31.12.2020 auf die ausgefallenen Arbeitsstunden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.

Bei der Buchung des Kurzarbeitergeldes handelt es sich für das Unternehmen um einen sog. durchlaufenden Posten.

Da das Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber erstattet wird, ergeben sich dadurch keine Auswirkungen auf die kurzfristige Erfolgsrechnung. Durch das geringere Bruttogehalt der Arbeitnehmer sinken jedoch auch die Personalaufwendungen.

Bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es zwei Möglichkeiten der Verbuchung:

  1. Buchung der Erstattung als Ertrag auf ein Buchungskonto der Kategorie „sonstige betriebliche Erträge“ (Ertragserhöhung).
  2. Buchung der Erstattung als Kürzung der Personalaufwendungen auf das Buchungskonto „Zuschüsse der Agenturen für Arbeit“ (Aufwandsminderung)

Soforthilfen

Unternehmen, die die Corona-Soforthilfen der Bundesländer in Anspruch genommen haben, verbuchen diese als Ertrag. Dabei ist wichtig, dass es sich hier nicht um Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB) handelt. Die Soforthilfe kann auf einem Konto aus dem Bereich gebucht werden, das zu den „sonstigen betrieblichen Erlösen“ zählt. Es kann auch ein separates Buchungskonto dafür eingerichtet werden. Durch die Zahlung der Soforthilfe erhöhen sich somit die sonstigen betrieblichen Erlöse im Geschäftsjahr 2020.

Steuerstundungen

Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen bezüglich Steuerstundungen beschlossen, um die Liquidität der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen über einen gewissen Zeitraum zu entlasten. Die Anpassung der Umsatzsteuer gilt mittlerweile nicht nur für die Gastronomie, sondern vom 1.7. bis zum 31.12.2020 für alle Branchen: Der Steuersatz von 19 % wird vorübergehend auf 16 % gesenkt, der verringerte Steuersatz von 7 % wird vorübergehend auf 5 % verringert.

Praxishinweise:

  • Unternehmen können einen Antrag beim Finanzamt stellen, um fällige Steuerzahlungen im Jahr 2020 zinsfrei zu stunden. Die Voraussetzung ist, dass die Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie die fälligen Steuerzahlungen nicht leisten können.
  • An die Bewilligung der Stundung werden keine strengen Anforderungen gestellt. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Hierzu ist bis 31.12.2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.

Sofern die Steuerstundung für die monatlichen bzw. quartalsweisen Steuervorauszahlungen (Einkommens-, Körperschaftsteuer) in Anspruch genommen werden, wird unter der Position „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ kein positiver Betrag erfasst.

Praxishinweis:

Sofern Ihre Mandanten die Stundung von Steuerzahlungen beantragt haben, sollten Sie sie darauf hinweisen, diese bei der Aktualisierung der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen. Sofern einer Ihrer Mandanten keine Liquiditätsplanung erstellt, sollten Sie ihn auf die Relevanz – insbesondere in der derzeitigen Wirtschaftskrise – hinweisen. Andernfalls droht ein Liquiditätsengpass, sobald die gestundeten Steuerzahlungen geleistet werden müssen.

KfW-Darlehen

Es gibt mittlerweile verschiedene KfW-Darlehen für Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Einschränkungen i. V. mit der Corona-Pandemie deutlich gesunken sind. Im Unterschied zur Soforthilfe handelt es sich hierbei um ein Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Die Erfassung der Zinszahlungen für das Darlehen führt zu einer Erhöhung der Position „Zinsaufwand“ in der BWA.

Praxishinweis:

Machen Sie Ihre Mandanten darauf aufmerksam, dass die Tilgung des Darlehens keine Auswirkungen auf den Gewinn des Unternehmens hat. Lediglich die Zinszahlungen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Annuität (Zinsen und Tilgung) sollten bei der Aktualisierung der Liquiditätsplanung ebenso berücksichtigt werden.

Besonders arg gebeutelt: die Gastronomie-Branche 

Aufgrund einer behördlichen Anordnung mussten u. a. Restaurants Ende März 2020 schließen. Ausnahmen gibt es nur bei einem Lieferservice. Da für die meisten Restaurants daher die Umsatzerlöse nahezu um 100 % eingebrochen sind, gehören sie zu den Unternehmen, die durch den Shutdown der Wirtschaft zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus erheblich betroffen sind. Dadurch ergeben sich auch wesentliche Auswirkungen auf die BWA.

Anders als dies in vielen anderen Branchen der Fall ist, gibt es für Restaurants ein Problem: Auch wenn sie wieder öffnen dürfen, wird der Konsum seitens der Restaurantbesucher nicht nachgeholt werden. Somit gelten die nicht erzielten Umsätze aufgrund der derzeitigen Beschränkungen für das gesamte Geschäftsjahr als nicht nachholbar und damit verloren. Dies bedeutet nicht nur erhebliche Umsatzeinbußen für das Jahr 2020 und erhebliche Verluste, sondern die Existenz zahlreicher Restaurants ist bedroht.

Praxishinweis:

Bei der Jahresübersicht sollten auch einmalige Erträge bzw. Aufwendungen bei der Analyse mit einbezogen werden, da ansonsten die Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Restaurants verfälscht dargestellt wird.

Fixkosten senken mithilfe der BWA-Analyse

Sind alle Corona-bedingten Effekte in der BWA richtig berücksichtigt, bietet es sich an, die Fixkosten zu analysieren. Denn ein großes Problem in der Corona-Krise (wie auch in anderen Krisen) sind die gleich bleibenden Fixkosten bei sinkenden oder ausbleibenden Umsätzen.

  1. Veranschaulichen Sie die Kostenstruktur, indem Sie die Jahreswerte aus der BWA übernehmen. Wie hoch sind z.B. die Personalkosten, die Kfz-Kosten oder die Kosten für Instandhaltung?
  2. Simulieren Sie eine Verschiebung der Auslastung. Grundsätzlich gilt nämlich, dass sich die Kosten je Stück bzw. Einheit (z. B. Fertigungszeiten, Dienstleistungsstunden) umso mehr verringern, je höher die Ausbringungsmenge bzw. je höher die Kapazität ausgelastet ist. Fallen z.B. 1.600.000 Euro an Fixkosten an, betragen die Stückkosten bei 100 Einheiten 16.000 €, bei 1.000 Einheiten sind es nur noch 1.600 €.
  3. Vergleichen Sie die Fixkostenentwicklung über mehrere Jahre. Damit können Sie ermitteln, ob sich die Gesamt-Fixkosten in einem „normalen“ Bereich befinden und wie die Entwicklung ist. 
  4. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, inwieweit die Kostenarten im Unternehmen fix bzw. variabel Aus Praktikabilitätsaspekten heraus sollten entweder Schätzungen oder einfache Berechnungen vorgenommen werden. Beispiel: Die Instandhaltungskosten betragen im Mittel von drei Jahren 18.000 €. An Bereitschaftskosten, die der Anbieter unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellt, fallen 1.800 € an, was einem Fixkostenanteil von 10 % entspricht.

Grundlegende Maßnahmen prüfen und umsetzen

Wenn Sie im Unternehmen nach der Analyse der Fixkosten Handlungsbedarf erkennen und Maßnahmen umsetzen möchten, haben Sie u. a. die in der Checkliste genannten Möglichkeiten.

Checkliste: Maßnahmen nach der Fixkostenanalyse

1. Umsatzerhöhung

  • Nutzung zusätzlicher Vertriebskanäle (etwa online, Handelsmittler)
  • Einstellung eines neuen Vertriebsmitarbeiters (kurzfristig Kostenerhöhung, mittelfristig Umsatzausweitung über Kosten hinaus)
  • Ansprache neuer Kunden
  • Ausweitung der Verkaufsaktivitäten in neue Regionen oder Branchen

2. Ablaufverbesserungen

  • Nutzung/Einführung von ERP-/Warenwirtschaftssystemen
  • Reduzierung der Kapitalbindung, etwa durch Working-Capital-Management
  • Reduzierung der Finanzierungs- und Risikokosten (etwa Schwund, Verderb, Überalterung)
  • Entwicklung eines Regelwerks für den Einkauf, um die Kosten zu senken

3. Kostensenkung mit Fokus auf die großen Kostenblöcke

  • Personal: u. a. Zeitarbeit, 450-Euro-Kräfte, Flexibilisierung von Arbeitszeiten
  • Werbung: z. B. Änderung der Werbekanäle, Agenturwechsel
  • IT: z. B. Cloud-Dienstleistungen

4. Kurzfristige Fremdvergabe

  • bei vorübergehenden oder saisonalen Auftragsspitzen (statt eigenes Personal einzustellen)

5. Investitionsplanung

  • Verschiebung von Investitionen
  • Überprüfung der geplanten Investitionen auf mögliche (günstigere) Alternativen
  • Überprüfung, ob sich Anlagegüter gemeinsam mit anderen Unternehmen nutzen lassen
  • investieren, um z. B. Maschinen mit hohen Ausschussanteilen zu ersetzen

 6. Vertragsgestaltung

  • auf kurze Laufzeiten achten
  • keine Verträge mit automatischer Verlängerung abschließen bzw. diese ändern
  • evtl. Ausstiegsoptionen bei bestimmten Veränderungen im Betrieb vereinbaren (Umsatzrückgänge um X % oder Verringerung bestimmter Risiken wie Währungen)

 7. Kooperationen mit anderen Unternehmen oder Institutionen

  • Einkauf (bessere Preise, Reduzierung Arbeitsaufwand)
  • Entwicklung (z. B. mit Universitäten, Start-Ups)
  • Werbung (analog Einkauf, wenn mehrere Firmen z. B. gemeinsam eine Agentur beauftragen oder Werbezeiten buchen)

In dem kostenlosen 24-seitigen Themen-Special „Corona als Chance: Mit der BWA Mandanten beraten, unterstützen und nachhaltig binden“ erfahren Sie von unserer Expertin Dr. Carola Rinker ausführlich,wie Sie die Corona-bedingten Effekte wie Kurzarbeitergeld oder Soforthilfen in der BWA richtig berücksichtigen. Auf dieser Basis können Sie Ihren Mandanten gerade in diesen aufreibenden Zeiten die bestmögliche betriebswirtschaftliche Beratung zukommen lassen.

Highlight: Das Tool „Fixkosten reduzieren“ analysiert die Fixkosten in den Unternehmen und bereitet sie für Ihre Mandanten grafisch auf. Auf dieser Basis finden Sie schnell Ansätze für eine Reduzierung der Fixkosten.

Sie können das Themen-Special hier kostenlos anfordern.

BWA, Betriebswirtschaftliche Analyse, Betriebswirtschaftliche Beratung

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.