Die Betriebsaufspaltung

Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Einblick in das praxisbezogene Handbuch "Die Betriebsaufspaltung" in der 8. Auflage aus 2021. Rechtsstand ist der 1.7.2020.

A. Problemstellung und Entwicklung des Instituts der Betriebsaufspaltung

I. Einleitung

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn ein Unternehmen in zwei oder mehrere selbständige Unternehmen aufgespalten wird; sei es, dass bestimmte betriebliche Funktionen (z. B. Produktion) in dem einen Betrieb und andere betriebliche Funktionen (z. B. Vertrieb) in einem anderen Betrieb durchgeführt werden, sei es, dass alle betrieblichen Funktionen in einem Betrieb zusammengefasst sind (Betriebsunternehmen), während das andere Unternehmen (Besitzunternehmen) lediglich das Anlagevermögen oder Teile davon hält, mit dem das Betriebsunternehmen operativ tätig wird.

Die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens in zwei selbständige Unternehmen kann in verschiedener Weise erfolgen. Es können z. B. zwei Teilbetriebe verselbständigt werden. Es kann aber auch die Produktion oder der Vertrieb oder ein anderer Betriebsteil ausgegliedert und in einem anderen, meist neu gegründeten Unternehmen verselbständigt werden.

Steuerrechtlich interessiert vor allem die Art der Betriebsaufspaltung, bei der aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die betriebliche Tätigkeit ausgegliedert und meist zusammen mit dem Umlaufvermögen auf eine neu gegründete – manchmal auch schon bestehende – Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft übertragen wird. Das bisherige einheitliche Unternehmen behält lediglich das Anlagevermögen oder Teile davon zurück (Besitzunternehmen) und vermietet oder verpachtet diese Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (Betriebsunternehmen).

BEISPIEL:

A betreibt eine Maschinenfabrik in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Dieses Unternehmen spaltet er wie folgt auf: Er gründet eine GmbH und überträgt auf diese den Betrieb der Maschinenfabrik einschließlich des Umlauf- und Anlagevermögens, jedoch ohne das Fabrikgrundstück, auf dem die Maschinenfabrik betrieben wird. Dieses Grundstück behält er in seinem Eigentum und vermietet es an die GmbH.

Fragestellung:

Erzielt A durch die Vermietung des Grundstücks an die „abgespaltene“ GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

II. Das Grundproblem der Betriebsaufspaltung

Damit ist bereits das Grundproblem der Betriebsaufspaltung aufgezeigt. Es besteht in der Frage, ob der Rest des bisherigen Unternehmens, in dem jetzt nur noch eine Vermietungstätigkeit ausgeübt wird, nach der Abspaltung der GmbH weiterhin als sog. Besitzunternehmen ein Gewerbebetrieb bleibt oder ob A durch diese Vermietertätigkeit nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Bleibt der Rest des bisherigen gewerblichen Unternehmens ein Gewerbebetrieb, dann muss A im Zeitpunkt der Begründung der Betriebsaufspaltung die stillen Reserven des zurückbehaltenen Fabrikgrundstücks nicht versteuern. Die Einkünfte des Besitzunternehmens sind weiterhin solche aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Nach dem Entstehen der Betriebsaufspaltung bei den verpachteten Wirtschaftsgütern entstehende stille Reserven müssten ebenso wie die vor der Betriebsaufspaltung entstandenen und noch vorhandenen stillen Reserven bei einer späteren Realisierung vom Besitzunternehmen versteuert werden.

Sind hingegen die Einkünfte des A aus der Vermietung des Fabrikgrundstücks solche aus Vermietung und Verpachtung, dann braucht A zwar keine Gewerbesteuer mehr zu bezahlen, muss aber im Zeitpunkt der Abspaltung der GmbH die stillen Reserven des Fabrikgrundstücks versteuern, weil der „Restbetrieb“ kein Gewerbebetrieb mehr ist und mithin das Grundstück im Rahmen der Betriebsübertragung auf die GmbH entnommen worden ist. Die nach dem Entstehen der Betriebsaufspaltung bei den verpachteten Wirtschaftsgütern entstehenden stillen Reserven würden bei ihrer späteren Realisierung nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit sich nicht aus der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG etwas anderes ergibt.

Nach der Rechtsprechung des BFH verliert in dem vorstehenden Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen das bisherige Einzelunternehmen des A durch die Abspaltung der GmbH nicht seine Eigenschaft als Gewerbebetrieb. Nach dieser Rechtsprechung, durch die das Institut der Betriebsaufspaltung entwickelt worden ist und die man deshalb als Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung bezeichnet, behält vielmehr das bisherige Einzelunternehmen als gewerbliches Besitzunternehmen neben der abgespaltenen GmbH, die als Betriebsunternehmen bezeichnet wird, seine Eigenschaft als Gewerbebetrieb.

Damit bestehen die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung in erster Linie also darin, dass eine ihrer Art nach vermietende oder verpachtende Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird. Der Art seiner Tätigkeit nach ist das Besitzunternehmen nur vermietend oder verpachtend, also nur vermögensverwaltend tätig. Durch das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Betriebsaufspaltung wird diese Tätigkeit aber – wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen – in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.

III. Entwicklung des Instituts der Betriebsaufspaltung

In der Rechtsprechung des RFH begegnete man der Betriebsaufspaltung zum ersten Mal im Jahre 1924. Der Leitsatz des 1 lautet:

„Der Übergang von der KG zur GmbH unter Verpachtung des Unternehmens an die letztere zur Ersparnis der ESt.“

In dieser älteren Rechtsprechung ist das Besitzunternehmen nicht als Gewerbebetrieb angesehen worden. Der oder die Inhaber des „Besitzunternehmens“ hatten also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Besitzunternehmen war kein Gewerbebetrieb.

Das änderte sich nach 1933. Den Anstoß zu dieser Änderung gab ein Vortrag, den der damalige Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Reinhardt am  gehalten hatte und der unter der Überschrift „Beurteilung von Tatbeständen nach nationalsozialistischer Weltanschauung“ im RStBl 1936 S. 1041, 1051 veröffentlicht worden ist.2

Reinhardt hat dort ausgeführt, dass bei der Betriebsaufspaltung durch die Abzüge der Pachtzinsen und der Gehälter für den geschäftsführenden Gesellschafter bei der Betriebs-GmbH die Gewerbesteuer geschmälert werde und dass dies künftig nicht mehr geduldet werden könne, weil eine solche Schmälerung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche.

Aufgrund dieser Meinungsäußerung hat sich die Rechtsprechung des RFH geändert. Zum ersten Mal kommt der Gedanke, dass das Besitzunternehmen ein gewerbliches Unternehmen sein könne, in dem 3 zum Ausdruck:

„Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdeführer in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der GmbH und ihren Teilhabern zu stehen. Wenn dies der Fall ist und die OHG sowie die GmbH von einer Mehrheit derselben Teilhaber beherrscht wird, so dürfte unter Umständen ein einheitlicher Gewerbebetrieb infrage kommen, zu dem einerseits das von der OHG verwaltete Fabrikgrundstück, ferner auch die GmbH-Anteile, soweit sie im Besitz der Gesellschafter der OHG sind, gehören würden.“

Und in dem Urteil v. 4 hat der RFH dann kurz und bündig entschieden:

„Ein Fabrikgrundstück, in dem der Eigentümer einen Gewerbebetrieb unterhalten hatte und das er zur Fortsetzung des Betriebs an eine von ihm gegründete und beherrschte AG verpachtete, stellt einen gewerblichen Betrieb des Eigentümers dar.“

Damit war die Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung geboren, die allerdings zunächst nur die Fälle umfasste, die wir heute unter der Bezeichnung „echte Betriebsaufspaltung“ verstehen. Wegen des Begriffs der echten Betriebsaufspaltung siehe unten unter Rz. 45 ff.

Der BFH hat diese Rechtsprechung übernommen und zunächst extensiv fortentwickelt,5 wobei heute der enge wirtschaftliche Zusammenhang darin gesehen wird, dass aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen besteht.6

In den 1980er-Jahren ließ sich eine restriktive Entwicklung in der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich des Instituts der Betriebsaufspaltung feststellen. Insbesondere wurde versucht, das Merkmal der sachlichen Verflechtung nicht ausufern zu lassen. Danach war jedoch wieder ein gegenläufiger Trend in der Rechtsprechung des BFH zu beobachten, der bis heute anhält.

Die Rechtsgrundsätze, die der BFH zur Betriebsaufspaltung aufgestellt hat, sind nach dem 7 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist jedoch wesentlich, dass das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es könne nicht nachprüfen, ob die Auffassung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens richtig ist, weil sich die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränken müsse, ob die Entscheidung auf einer grds. unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Grundrechte beruhe. Die Subsumtion unter die einfachgesetzlichen Vorschriften bleibt daher Sache der Fachgerichte. In dem Beschluss v. 8 ebenso wie in späteren Entscheidungen9 hat das BVerfG seine Auffassung, dass die Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung zulässiges Richterrecht ist, bestätigt.10

B. Wesen, Rechtfertigung und Verfassungsmäßigkeit der Betriebsaufspaltung

I. Wesen der Betriebsaufspaltung

Nach der Rechtsprechung besteht das Wesen der Betriebsaufspaltung darin, dass eine nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nur vermögensverwaltende und damit an sich nicht gewerbliche Tätigkeit, nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern, in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, wenn der Mieter (Pächter) ein Unternehmen betreibt (Betriebsunternehmen) und zwischen diesem und dem Vermieter (Verpächter) eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht. In einem solchen Fall bezeichnet man die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit als Besitzunternehmen.

Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen bilden nicht – wie früher z. T. angenommen wurde – ein einheitliches Unternehmen. Sie sind zwei selbständige Unternehmen.11

II. Rechtfertigung der Betriebsaufspaltung

1. Die Reinhardtsche These

Reinhardt12 hat die Betriebsaufspaltung unter Hinweis auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung allein mit der in § 1 StAnpG vorgeschriebenen nationalsozialistischen Betrachtungsweise gerechtfertigt, die jedes beliebige Hinweggehen über das Gesetz ermöglichte.13

2. Rechtfertigung durch den Reichsfinanzhof

Der RFH ist zwar im Ergebnis der Ansicht von Reinhardt gefolgt, hat sich seiner Begründung jedoch nicht angeschlossen.

Der RFH ging zunächst vielmehr wegen der Beteiligung derselben Personen an mehreren Unternehmen von deren Wirtschaftlichkeit aus, so dass das ursprüngliche Unternehmen nur in anderer Form fortgeführt werde.14

Gegen die Tatsache, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken eine vermögensverwaltende Tätigkeit sei – so der RFH15 –, könne sprechen, wenn ein ursprünglich bestehender Gewerbebetrieb „auf eine GmbH abgezweigt“ werde. In einem solchen Fall werde die Verpachtung gewerblich, wenn sie in „engem wirtschaftlichen Zusammenhang“ bzw. in einer „engen wirtschaftlichen Verflechtung“ mit der Betriebsgesellschaft stehe. Dies sei der Fall, wenn dieselben Personen beide Gesellschaften beherrschten. Es liege dann ein „einheitlicher Gewerbebetrieb“ vor.

Abweichend hiervon hat der RFH in seinem Urteil v. 6 zur Rechtfertigung des Richterrechts „Betriebsaufspaltung“ auch die folgenden Überlegungen angestellt: Es sei anzunehmen, dass nach der Betriebsaufspaltung das an das Betriebsunternehmen verpachtete Grundstück noch einen Rest des Betriebsvermögens des vor der Aufspaltung bestehenden einheitlichen Betriebs darstelle. Der Inhaber des Besitzunternehmens beteilige sich hinsichtlich der Verpachtung des Betriebsgrundstücks über den Betrieb des Betriebsunternehmens am wirtschaftlichen Verkehr.

3. Rechtfertigung durch den Obersten Finanzhof

Nach 1945 hat sich der OFH zur Rechtfertigung der Betriebsaufspaltung allein auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise berufen.17 Der OFH hat also lediglich die „nationalsozialistische Betrachtungsweise“ durch die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ ersetzt.

4. Rechtfertigung durch den Bundesfinanzhof

Der BFH18 hat die Betriebsaufspaltung zunächst mit der Vorstellung von einem einheitlichen Unternehmen gerechtfertigt, das formal in zwei Unternehmen aufgeteilt vom früheren Unternehmer wirtschaftlich fortgesetzt werde.19 In dem 20 findet man auch die Vorstellung, es handele sich bei der Betriebsaufspaltung um einen wirtschaftlichen Organismus mit drei Beteiligten.

Der GrS des BFH hat in seinem Beschluss v. 1 die These von einem einheitlichen wirtschaftlichen Unternehmen aufgegeben und an dessen Stelle den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen gesetzt.22

Seitdem wird in der Rechtsprechung des BFH – zumindest in der des I. und IV. Senats23 – die Betriebsaufspaltung überwiegend damit gerechtfertigt, dass das Besitzunternehmen deshalb ein Gewerbebetrieb ist, weil der einheitliche geschäftliche Betätigungswille der hinter beiden Unternehmen stehenden ­Person oder Personengruppe („über das Betriebsunternehmen“24) auf die Ausübung eines Gewerbebetriebs gerichtet sei (personelle Verflechtung) und dieser Wille in dem Besitzunternehmen durch die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen (sachliche Verflechtung) verwirklicht werde. Kurz und bündig heißt es in dem :25 „Der gewerbliche Charakter der Betriebsgesellschaft bestimmt die Qualifikation der Verpachtungstätigkeit.“ Wegen der Bedenken gegen diese Rechtfertigung der Betriebsaufspaltung s. unten unter Rz. 984 ff.

Wegen der Unvereinbarkeit der vorstehend dargestellten Rechtfertigungen der Betriebsaufspaltung mit dem GmbH & Co. KG-Beschluss des GrS v. 6 – siehe hierzu eingehend unten unter Rz. 964 ff. – hat der VIII. Senat in seinem Urteil v. 7 die Rechtfertigung der Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung von der Einkunftsart des Betriebsunternehmens völlig gelöst und ausgesprochen, dass die Behandlung des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb sich allein aus dem von der Tätigkeit des Betriebsunternehmens völlig abstrahierten Merkmal des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs ergebe. Es genüge, dass das Besitzunternehmen die Tätigkeit des Vermietens oder Verpachtens entfalte. Die besonderen Umstände zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen seien nicht Teil dieser Tätigkeit, sondern würden ihr nur die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs verleihen. Auch diese Rechtfertigung begegnet Bedenken.28

Nicht völlig überzeugend ist auch der Versuch des GrS des BFH in seinem Beschluss v. ,29 eine Rechtfertigung für das Institut der Betriebsaufspaltung durch einen Hinweis auf § 21 Abs. 3 EStG zu finden. Der GrS meint, aus § 21 Abs. 3 EStG ergebe sich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, wenn die Vermietung von Grundbesitz – bei Vorliegen besonderer Umstände – als gewerbliche Tätigkeit angesehen werde. § 21 Abs. 3 EStG bestimmt jedoch nur, dass Vermietungseinkünfte dann einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, wenn sie zu dieser gehören. Damit wird lediglich die subsidiäre Bedeutung des Anwendungsbereichs des § 21 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten geregelt. Mit der Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit gegenüber einer reinen vermögensverwaltenden Tätigkeit hat dies nichts zu tun.30

In manchen BFH-Urteilen31 wird zur Rechtfertigung der Betriebsaufspaltung ein in wertender Betrachtungsweise verstandener Begriff des Gewerbebetriebs angeführt.32

Schließlich könnte man als Rechtfertigung für die Betriebsaufspaltung auch noch an eine Ableitung der gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens aus der gewerblichen Tätigkeit des einheitlichen Gesamtunternehmens denken, das vor der Betriebsaufspaltung bestanden hat. Wenn das Besitzunternehmen als Restunternehmen des bisherigen Einheitsunternehmens fortbesteht, dann besteht auch die Gewerblichkeit des bisherigen Einheitsunternehmens in dem Restbetrieb fort (Restbetriebsgedanke).

Diese Rechtfertigung für die Betriebsaufspaltung ist in dem 33 jedoch abgelehnt worden, weil sie versagt, wenn das vor der Betriebsaufspaltung bestehende Gesamtunternehmen kein Gewerbebetrieb war oder wenn ein Fall der unechten Betriebsaufspaltung vorliegt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung sind bislang nicht gesetzlich kodifiziert worden. Sie wird allerdings in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG in ihren Grundzügen umrissen sowie in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erwähnt. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die Vorgaben des Richterrechts Betriebsaufspaltung akzeptiert und das Rechtsinstitut auch seinem Willen nach anzuwenden ist.34 Nach richtiger Auffassung findet sich ihre Rechtfertigung in einer Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 2 EStG. Da das Besitzunternehmen selbst keine originär gewerbliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, ergibt sich dessen Umqualifizierung durch eine Übertragung der gewerblichen Tätigkeiten vom Betriebs- auf das Besitzunternehmen.35 Der Zweck der Betriebsaufspaltung kann auch heute darin gesehen werden, Schmälerungen des Gewerbesteueraufkommens zu vermeiden: Zwar ist die Gewerbesteuer mittlerweile auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des § 35 EStG anzurechnen. Zum einen beseitigt die Vorschrift die Belastung mit Gewerbesteuer in vielen Fällen aber nicht vollständig. Und zum anderen kann gerade die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu gewerbesteuerlichen Doppelbelastungen führen, wenn zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen keine gewerbesteuerliche Organschaft besteht. Nicht gerechtfertigt werden können dürfte die Betriebsaufspaltung mit dem Argument, dass durch ihre Annahme Betriebsvermögen des Besitzunternehmens begründet wird. Folgerichtig müsste dann auch eine land- und forstwirtschaftliche bzw. eine freiberufliche Betriebsaufspaltung angenommen werden können, was sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt hat.

III. Verfassungsmäßigkeit

Das BVerfG hat die Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung stets als zulässiges Richterrecht angesehen.36 Insbesondere wurde die fehlende gesetzliche Grundlage seitens der Rechtsprechung nie beanstandet.37 Dies gilt sowohl für die echte wie auch für die unechte Betriebsaufspaltung.38 Auch gegen die Annahme einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung greifen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch.39 Zu beachten ist jedoch, dass das Institut der ­Betriebsaufspaltung verfassungskonform anzuwenden ist, die Anwendung im Einzelfall also insbesondere den Geboten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG genügen muss.40

Im Hinblick auf diese Grundrechte ist nicht zu beanstanden, dass eine Gütergemeinschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, da es den Ehegatten freisteht, die Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft durch Ehevertrag nach § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Vorbehaltsgut zu erklären und so die Folgen einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden.41

Schließlich ist zu beachten, dass das Institut der Betriebsaufspaltung als Richterrecht den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unterliegt. Vor diesem Hintergrund wird teilweise eine teleologische Begrenzung der Betriebsaufspaltung gefordert, z. B. im Hinblick auf die Annahme notwendigen Betriebsvermögens in Form einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG an einer Kapitalgesellschaft.42 Im Gegensatz dazu tendiert die Rechtsprechung allerdings eher zu einer Ausweitung des Instituts, was insbesondere im Hinblick auf die Konturierung der sachlichen Verflechtung deutlich wird.

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-63785
NWB GAAAH-63784

Die Betriebsaufspaltung

Formen, Voraussetzungen, Rechtsfolgen.

Begründet von Richter am BFH a. D. Steuerberater Rechtsanwalt Professor Dr. Günter Söffing †. Völlig neu überarbeitet von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Matthias Söffing und Prof. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M

8. überarbeitete Auflage. 2021. LI, 498 Seiten. Broschur.
ISBN: 978-3-482-49978-4

Preis: 69,00 €


, RFHE 16 S. 15.

2Vgl. hierzu u. a. auch Barth, BB 1985 S. 1861, und Mössner, Stbg 1997 S. 1, 2.

, RStBl 1939 S. 282.

, RStBl 1942 S. 1081.

5Vgl. insbesondere den Beschluss des GrS des , BFHE 103 S. 460, BStBl 1972 II S. 63, NWB QAAAA-90792, und die Darstellung dieses Beschlusses hinsichtlich Vorgeschichte, Anrufungsfragen und Ausdeutung des Inhalts von Woerner, BB 1985 S. 1609, 1611 f.

6, BFHE 136 S. 287, BStBl 1982 II S. 662.

, BStBl 1969 II S. 389.

, BStBl 1985 II S. 475.

, HFR 1995 S. 223; Beschluss v.  - 2 BvR 944/00, HFR 2004 S. 691; vgl. auch  (unter 1.B (rkr.)), NWB SAAAC-48956.

10Vgl. auch , BFH/NV 2013 S. 1802, NWB HAAAE-44188.

, BFHE 103 S. 440, BStBl 1972 II S. 63; , BB 1998 S. 1245, NWB NAAAA-96781.

12Siehe oben unter Rz. 11 f.

13Siehe ausführlich Mössner, Stbg 1997 S. 1, 3 (linke Spalte).

, RStBl 1938 S. 316; v.  - VI 501/38, RStBl 1939 S. 282; v.  - VI 585/38, RStBl 1939 S. 88; v.  - III 37/38, RStBl 1940 S. 361; v.  - VI 660/38, RStBl 1941 S. 26; v.  - VI 96/42, RStBl 1942 S. 1081; v.  - III 25/42, RStBl 1942 S. 970; vgl. auch Mössner, Stbg 1997 S. 1, 3 (rechte Spalte).

, StuW 1938 Nr. 370; v.  - III 37/38, RStBl 1940 S. 361; v.  - VI 96/42, RStBl 1942 S. 1081.

, RStBl 1942 S. 1081.

17OFH, Urteil v.  - III 4/45 S, StuW 1947 Nr. 24; v.  - III 6/49, StuW 1949, Nr. 48.

18Das erste Urteil des BFH zur Betriebsaufspaltung datiert v.  - III 232/52 U, BFHE 58 S. 473, BStBl 1954 III S. 91.

19Vgl. auch , BFHE 60 S. 226, BStBl 1955 III S. 88; v.  - I 314/55, HFR 1961 S. 128; v.  - I 215/59, HFR 1961 S. 129; v.  - I 131/59 S, BFHE 71 S. 706, BStBl 1960 III S. 513; v.  - I 76/64, BFHE 91 S. 368, BStBl 1968 II S. 354.

, BFHE 71 S. 706, BStBl 1960 III S. 513.

, BFHE 103 S. 440, BStBl 1972 II S. 63.

22Vgl. auch Mössner, Stbg 1997 S. 1, 4 (linke Spalte); siehe ferner unten Rz. 305 ff.

23, BFHE 98 S. 441, BStBl 1970 II S. 439; v.  - I R 77/77, BFHE 131 S. 388, BStBl 1981 II S. 39, 40; v.  - I R 118/80, BFHE 136 S. 287, BStBl 1982 II S. 662, 663; v.  - I R 178/77, BFHE 137 S. 67, BStBl 1983 II S. 136, 137.

24So der IV. Senat des BFH in seinen Urteilen v.  - IV R 73/94, BFHE 183 S. 127, BStBl 1997 II S. 569; v.  - IV R 67/96, BFHE 184 S. 512, BStBl 1998 II S. 254; sowie , BFH/NV 2019 S. 586, NWB RAAAH-13419, Rz. 19; kritisch Binnewies, AG 2019 S. 876, 877.

, BFHE 131 S. 388, BStBl 1981 II S. 39.

, BFHE 141 S. 405, BStBl 1984 II S. 751.

, BFHE 145 S. 401, BStBl 1986 II S. 296.

28Vgl. unten Rz. 989 f.

, BFHE 103 S. 440, BStBl 1972 II S. 63, 64 (rechte Spalte); ebenso , BFH/NV 2017 S. 8, NWB GAAAF-85884.

30Vgl. auch Kudert/Mroz, StuW 2016 S. 146, 148.

31Z. B. , BFHE 165 S. 369, BStBl 1992 II S. 246.

32Vgl. unten Rz. 995.

, BFHE 131 S. 388, BStBl 1981 II S. 39.

34Vgl. auch , BFH/NV 2019 S. 350, Rz. 12.

35Gl. A. Kudert/Mroz, StuW 2016 S. 146, 150 ff.

36Vgl. oben Rz. 17.

37Vgl. , BFH/NV 2006 S. 1877, NWB SAAAB-92112; Urteile v.  - IV R 44/07, BStBl 2012 II S. 136; v.  - X R 42/16, BFH/NV 2019 S. 586, Rz. 22; zur Kritik vgl. Roellecke, FS Duden, 1977 S. 481; Knobbe-Keuk, StBJb 1980/81 S. 335, 349; Carlé/Carlé, Die Betriebsaufspaltung, 2.  Aufl. 2014, Rz. 13; Drüen, GmbHR 2005 S. 69.

, BFH/NV 2017 S. 8, NWB GAAAF-85884; a. A. Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG, Rz. 774.

, EFG 2016 S. 138 (rkr.), NWB UAAAF-45708.

40Siehe unten Rz. 491 ff.; vgl. ferner die kritischen Stellungnahmen zur Rechtsprechung des BVerfG von Döllerer, GmbHR 1986 S. 165, und Seer, BB 2002 S. 1833; siehe schließlich Drüen, GmbHR 2005 S. 69 ff.

 (unter IV.), HFR 2008 S. 754.

42Weckerle, StuW 2012 S. 281.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.