Durchblick bei der Lohnabrechnung: Warengutscheine
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört somit für viele Steuerfachangestellte zur täglichen Praxis. Die Einarbeitung ist sehr umfangreich und komplex – stetige Gesetzesanpassungen führen zu Unsicherheit und Fehlern, wie z. B. bei den Sachbezügen in Form von Warengutscheinen.
Sachbezug Warengutschein
Ein besonders beliebtes Mittel zur Nettolohnoptimierung sind Warengutscheine.
Erhalt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Waren, sondern Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellt dies einen Sachbezug dar. § 8 Abs. 3 EStG findet hier Anwendung. Somit ist auch hier der Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 € zu berücksichtigen.
Erhält der Arbeitnehmer einen Gutschein, der bei Dritten einzulösen ist, muss unterschieden werden zwischen Sachbezug und Barlohn. „Einnahmen sind alle Guter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen“.
Die Ergänzung nach dem 1. Satz ist seit 1.1.2020 in Kraft und maßgeblich für die Anwendung der 50 €-Freigrenze bzw. der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
Nach der neuen Definition sind Geldleistungen z. B.
- zweckgebundene Geldzahlungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate, andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten,
- Prepaidkarten, die uneingeschränkt an allen Akzeptanzstellen zur Bezahlung eingesetzt werden
können und einen Bargeldersatz darstellen.
Sachbezüge z. B.
- Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- Berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Somit verfugen diese nicht über eine Auszahl-, Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion.
- Prepaidkarten, die nur an bestimmten Akzeptanzstellen, in einem bestimmten Einkaufszentrum oder in den Geschäften des Ausstellers der Karte verwendet werden können.
Sicherheit durch Wissen: Ihre Lohnfibel
Die Lohnfibel schafft nicht nur ein Verständnis für diesen Themenbereich, sondern ist auch das Handwerkszeug bei der täglichen Anwendung. Von den Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung bis hin zu speziellen Sachverhalten wie z. B. betriebliche Altersvorsorge, besondere Abrechnungsgruppen wie bspw. Studenten, bis hin zu Einmalzahlungen und sonstigen Bezügen: Worauf es bei der Bearbeitung von Lohnabrechnungen ankommt, was zu beachten ist und welche Stolpersteine bzw. Besonderheiten auftreten können, hat Markus Stier für Sie im Themen-Special „Die Lohnfibel“ anschaulich aufbereitet.