Das Geldwäschegesetz (GwG) – ein Überblick

Das Thema Geldwäsche beschäftigt uns in den Medien fast jeden Tag. Das Geldwäschegesetz (GwG) dient der Geldwäscheprävention, der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Beides sind Straftatbestände.

Geldwäsche kann in unterschiedlichen Formen erfolgen, wie z. B.:

  • Illegal erlangtes Bargeld wird in den regulären Kreislauf eingeschleust (Umtausch von Bargeld in Buchgeld)
  • Durch eine Vielzahl von Finanztransaktionen werden die Spuren illegaler Gelder verschleiert (Auslandsüberweisungen, Briefkastenfirmen, „Treuhandkonten“)
  • Einschleusung illegaler Gelder zurück in den legalen Geldkreislauf (Vermischung mit legal erworbenen Mitteln)

In den Kampf gegen Geldwäsche sind neben anderen Institutionen und Personen die beratenden freien Berufe, also auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, miteinbezogen. Im Verhältnis zu ihren Mandanten haben sie nach dem GwG Überwachungs- und Meldepflichten.

Im Bereich der Kreditinstitute ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsichtsbehörde. Für die freien Berufe obliegt die Aufsicht der jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaft, also den Berufskammern: Wirtschaftsprüferkammer, Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer. Für Notare ist nicht die Notarkammer, sondern der Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

Überwachungs- und Sorgfaltspflichten (§§ 10–17 GwG)

Mandanten und Vertragspartner müssen identifiziert werden. Es gilt der Grundsatz „Know your Costumer“. Zu identifizieren und zu ermitteln sind:

  • die für den Vertragspartner handelnde Person
  • der bei einem Geschäft oder einer Transaktion wirtschaftlich Berechtigte
  • der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung

Bei den wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um Personen, in deren Eigentum bzw. unter deren Kontrolle die jeweilige Gesellschaft steht. Dabei ist die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen.

Diese Sorgfaltspflichten sind zu beachten, besonders bei

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • Transaktionen auch außerhalb der Geschäftsbeziehung, aber im beruflichen Bereich bei bestimmten Formen des Geldtransfers
  • Übertragung von Kryptowährungen im Gegenwert von mehr als 1.000 €

Risikomanagement (§§ 4–9 GwG)

Für die Pflichterfüllung nach dem GwG gilt ein risikobasierter Ansatz. Alle Wirtschaftsprüfer müssen eine Risikoanalyse durchführen. Dabei sind folgende Feststellungen zu treffen:

  • Organisationsstruktur der Praxis (Organisation, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, Anzahl der Mandate)
  • Geschäftsstruktur (Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden)
  • Mandantenstruktur (Branchen, geographische Herkunft, Rechtsform, Unternehmensgröße)
  • Faktoren nach Anlage 1 zum GwG für ein potenziell niedriges Risiko, Faktoren nach Anlage 2 für ein potenziell höheres Risiko
  • zusammenfassende Feststellung des Gesamtrisikos

Die Risikoanalyse ist von der WP-Praxis zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.

Interne Sicherungsmaßnahmen (§§ 6–8 GwG)

Die Intensität der Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach der Risikoanalyse und der Größe der Praxis. Es gilt Folgendes:

Praxen und Gruppen mit bis zu 10 WP, vBP (oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe)

Sie sind von den besonderen Sicherungsmaßnahmen weitgehend befreit. Das entbindet sie nicht von der Einführung und Unterhaltung eines Risikomanagements.

Praxen und Gruppen mit mehr als 10 WP, vBP (oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe)

Sie haben besondere interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, unter anderem:

  • Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Schaffung von gruppenbezogenen Verfahren für Praxen/Unternehmen, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind
  • Schaffung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien
  • Überprüfung und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Sachen Geldwäsche
  • Errichtung eines praxiseigenen Hinweissystems unter Wahrung der Vertraulichkeit

Praxen und Gruppen mit mehr als 30 WP, vBP (oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe)

Sie müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Er und sein Stellvertreter sind für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

Dokumentationspflicht

Für die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG und für die pflichtgemäß festzustellenden Tatbestände und Beobachtungen besteht eine Dokumentationspflicht.

Meldepflicht bei Verdachtsfällen (§§ 43–49 GwG)

Verdachtsfall (§ 43 GwG)

Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, dann besteht für den WP eine Meldepflicht. Es sind auch Vorgänge zu melden, die in der Vergangenheit liegen, wenn sich nachträglich ein Verdacht ergibt. Es besteht dabei ein Spannungsverhältnis mit der beruflichen Schweigepflicht. Der WP muss deshalb die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung sorgfältig prüfen.

Adressat und Form der Meldung (§ 45 GwG)

Verdächtige Fälle sind unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 GwG).

Verbot der Informationsweitergabe (§ 47 GwG)

Der WP darf den Mandanten und sonstige Dritte von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung oder einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen. Im Einzelnen bestehen dazu differenzierte Regelungen.

Verhalten nach Abgabe der Verdachtsmeldung (§ 46 GwG)

Ohne Zustimmung der FIU darf der WP eine gewünschte Transaktion nicht durchführen. Als Zustimmung gilt es auch, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft bis zum Verstreichen des dritten Werktags nach Abgang der Meldung die Transaktion nicht untersagt hat.

Sanktionen (§ 56 GwG)

Wer die geldwäscherechtlichen Pflichten vorsätzlich oder leichtfertig verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 € geahndet wird. Auch berufsrechtlich ist eine Pflichtverletzung gegeben.

Transparenzregister (§§ 18–26a)

Das GwG sieht die Einrichtung eines Transparenzregisters zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten vor. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Es handelt sich um ein elektronisch geführtes sog. Vollregister. Anmeldepflichtig sind alle Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Das sind vor allem Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Sie sind verpflichtet, dem Transparenzregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden.[1]

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Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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