Der Jahreswechsel in der Entgeltabrechnung
Wir haben für Sie eine Übersicht der neuen Sachbezugswerte zusammengestellt.
Erhöhung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte werden nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. mit § 2 der SvEV insbesondere bei der Gewährung von Verpflegung und Gestellung einer Unterkunft seitens des Arbeitgebers angesetzt.
Die Sachbezugswerte erhöhen sich jedes Jahr. Handelt es sich um eine Verpflegung bzw. Gestellung einer Unterkunft, so sind stets die Sachbezugswerte und nicht die Aufwendungen des Arbeitgebers maßgebend.
1. Verpflegung
Die amtlichen Sachbezugswerte greifen im Rahmen der Verpflegung bei folgenden Fällen:
- Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer in einer durch den Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung abgegeben werden (vgl. 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).
- „Essenschecks“, die die Mitarbeiter für die o. g. Einrichtungen erhalten.
- Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. 8 Abs. 2 Satz 8 EStG), wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Die Werte betragen im Vergleich zum Vorjahr:
|
2021 |
2022 |
Verpflegung monatliche Werte: |
|
|
Frühstück |
55 € |
56 € |
Mittagessen |
104 € |
107 € |
Abendessen |
104 € |
107 € |
Gesamt |
263 € |
270 € |
Verpflegung tägliche Werte: |
|
|
Frühstück |
1,83 € |
1,87 € |
Mittagessen |
3,47 € |
3,57 € |
Abendessen |
3,47 € |
3,57 € |
2. Unterkunft
Auch die Sachbezugswerte für die Gewährung einer Unterkunft erhöhen sich. Eine Unterkunft ist in folgenden Fällen gegeben:
- gemeinschaftliche Nutzung der Toilette, Dusche oder Küche innerhalb einer Wohnung (R 8.1 Abs. 6 Satz 4 LStR) oder
- gemeinschaftliche Nutzung der Räume einer Wohnung durch Arbeitnehmer derselben Firma.
Eine Unterkunft wird wie folgt bewertet:
monatlich: |
täglich: |
||
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
237 € |
241 € |
7,90 € |
8,03 € |
Die o. g. Werte können sich durch bestimmte Faktoren kürzen. Eine Kürzung wird insbesondere durch Mehrfachbelegung oder bei der Unterbringung des Arbeitnehmers im Haushalt des Arbeitgebers vorgenommen (§ 2 Abs. 2 und 3 SvEV):
Sachverhalt |
monatlich: |
täglich: |
||
|
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers oder in einer Gemeinschaftsunterkunft |
201,45 € |
204,85 € |
6,72 € |
6,83 € |
Unterbringung von Auszubildenden oder Jugendlichen unter 18 Jahren |
201,45 € |
204,85 € |
6,72 € |
6,83 € |
Mehrfachbelegung mit zwei Personen |
142,20 € |
144,60 € |
4,74 € |
4,82 € |
Mehrfachbelegung mit drei Personen |
118,50 € |
120,50 € |
3,95 € |
4,02 € |
Mehrfachbelegung mit mehr als drei Personen |
94,80 € |
96,40 € |
3,16 € |
3,21 € |
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