Aktive und passive Rechnungsabgrenzung

Unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung schreibt der Gesetzgeber vor, dass Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs im wirtschaftlich zugehörigen Jahr zu berücksichtigen sind. Werden Geldbeträge verausgabt oder vereinnahmt, die zu Aufwendungen oder Erträgen im Folgejahr bzw. in Folgejahren führen, muss zum Bilanzstichtag eine Abgrenzung vorgenommen werden.
So sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag zum Jahresende als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bzw. vor dem Bilanzstichtag vereinnahme Beträge als passiver RAP abzugrenzen, soweit sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Lässt sich der Zeitraum nur durch Schätzung ermitteln, scheidet ein Rechnungsabgrenzungsposten zum Jahresende aus. Ein Aktivierungs- bzw. Passivierungsgebot für aktive und passive RAP besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich (§ 5 Abs. 5 EStG, § 250 Abs. 1 und 2 HGB).

Ausnahme: Das Handelsrecht sieht ein Aktivierungswahlrecht für ein einbehaltenes Disagio/Damnum bei einer Kreditaufnahme vor. Da eine steuerrechtliche Parallelregelung nicht existiert, führt das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht zu einer Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz.

Als aktive bzw. passive RAP werden nur Aufwendungen / Erträge aktiviert bzw. passiviert, die als laufende Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt werden (z. B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte bzw. vereinnahmte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen).

So setzt der aktive RAP grundsätzlich voraus, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht. Dienen die Aufwendungen dagegen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen des Wirtschaftsguts zu aktivieren und über die Absetzungen (AfA) gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Bildung von RAP dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. So gebietet im Rahmen des Jahresabschlusses der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Diesen Regelungen entsprechend vertritt auch das überwiegende Schrifttum im Handels- und Steuerrecht die Auffassung, dass es zulässig sei, von der Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten abzusehen (z. B. Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Auflage, Rn. 4941), wobei der Begriff der Geringfügigkeit dabei relativ zu sehen und (unabhängig von der Unternehmensgröße) im Einzelfall zu bemessen ist. Auf eine Abgrenzung kann immer dann verzichtet werden, wenn wegen geringer abzugrenzender Beträge eine unrichtige Darstellung der Vermögens- und Ertragslage nicht zu befürchten ist. So räumt die Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 18.3.2010 - X R 20/09) dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten und orientiert sich dabei an den Grenzen, die für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG) gelten. Obwohl sich der BFH-Beschluss auf die damalige 410 €-Grenze bezog, dürfte ab 1.1.2018 für die neue Grenze von 800 € nichts anderes gelten.

Aus Rationalisierungsgründen werden von der Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung häufig nur Abgrenzungen von mehr als 1.500 € aufgegriffen (sog. Nichtbeanstandungsgrenze, s. Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen v. 4.3.1980, Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, § 194 Nr. 2, unter 3.143.).

Beitrag aus NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte

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