Geschäftsveräußerung im Ganzen – Rechnungseingangskontrolle und Rechnungsberichtigung

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) gehört genauso wie die Rechnung zu den Dauerbrennern in der Umsatzsteuer. Erst jüngst hat der BFH wieder eine Entscheidung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen veröffentlicht. In dieser ging es um die Übertragung des Inventars einer Gaststätte. Auch die Themen, wann liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor, welche Anforderungen werden an die Rechnungsberichtigung gestellt, beschäftigen immer wieder die Gerichte. Grund für zwei neue Grundlagenbeiträge nebst den dazugehörigen Arbeitshilfen.

Geschäftsveräußerung im Ganzen
In der Praxis stellt sich bei der Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen die Frage, ob dieser Vorgang überhaupt der Umsatzsteuer unterfällt oder ob es sich um eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Eine falsche Beurteilung kann teuer werden. Wird ein solcher Vorgang nämlich zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen, muss der Rechnungsaussteller nach § 14c UStG für die Steuer einstehen, wohingegen aber der Erwerber die Vorsteuer hieraus nicht ziehen kann.

Burbaum/Baumgartner widmen sich in ihrem Grundlagenbeitrag nicht nur den Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sondern greifen häufig vorkommende Fallgestaltungen auf, zeigen Risiken und Lösungen auf und erläutern wie solche Transaktionen in das Konzept eines Tax-CMS zu implementieren sind.

Rechnungseingangskontrolle und Rechnungsberichtigung

Auch nach der jüngst im Zuge der EuGH-Entscheidung in der Rs. „Senatex“ zugelassenen Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung bleibt eine sorgfältige Rechnungseingangskontrolle weiterhin Pflicht. Dies gilt auch deshalb, da bspw. ein „nachträglicher“ Vorsteuerabzug, z.B. erst im folgenden Voranmeldungszeitraum, nicht möglich ist. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, Eingangsrechnungen zeitnah auf Ordnungsmäßigkeit zu kontrollieren und entsprechend Vorsteuern anzumelden.

Größte Sorgfalt ist darauf zu verwenden, tatsächlich nur eine Rechnungsberichtigung durchzuführen und auf gar keinen Fall eine neue Rechnung für denselben Geschäftsvorfall auszustellen. Eine Rechnungsberichtigung nach der Methode, wie sie § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV vorschreibt, ist dabei eindeutig vorzugswürdig.

Den umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungseingangskontrolle und die Abbildung in einem Tax-CMS sowie die Durchführung einer Rechnungsberichtigung und deren Problemfälle (z. B. verzögerte oder verweigerte Rechnungsberichtigung, tatsächliche Unmöglichkeit der Rechnungsberichtigung) behandeln Burbaum/Baumgartner in ihrem zweiten Grundlagenbeitrag „Rechnungseingangskontrolle und Rechnungsberichtigung“.

NWB Umsatzsteuer

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