Anpassung des Jahresabschlusses an eine steuerliche Betriebsprüfung

In der Buchführungs-Praxis sind unterschiedliche Handhabungen zu beobachten, in welcher Form im Jahresabschluss das Ergebnis einer steuerlichen Außenprüfung berücksichtigt wird. Darüber hinaus herrscht zum Teil eine erhebliche Unsicherheit, wie sich die Feststellungen der Prüfer in den Folgejahren auswirken. Manche Praktikerlösungen sind dabei gesetzlich unzulässig.

Fehlerhafte Handelsbilanzen, die bereits festgestellt wurden, sind nur im Ausnahmefall im Aufstellungsjahr zu berichtigen. In der Regel erfolgt die Richtigstellung in laufender Rechnung.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bietet. Ein zwar objektiv vorhandener Fehler, der aber subjektiv nicht als solcher zu werten ist, braucht in der Handelsbilanz nicht korrigiert zu werden.

Nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist die häufige Handhabung in der Praxis, wonach Feststellungen des Betriebsprüfers in der Handelsbilanz unter Korrektur der Eröffnungsbilanzwerte und gegen das Eröffnungsbilanzkapital eingebucht werden.

Die Bilanzberichtigung in der Steuerbilanz erfolgt hingegen in Form einer Rückwärtsberichtigung. Ist eine Bilanzberichtigung nicht möglich, weil die zugrunde liegende Steuerfestsetzung nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann, wird der fehlerhafte Ansatz in der ersten noch offenen Schlussbilanz korrigiert.

Praktische Umsetzung der Anpassungen

Zur Ermittlung der Auswirkungen einer erforderlichen Bilanzberichtigung wird die Mehr- und Weniger-Rechnung in Form der Gewinn- und Verlust-Methode oder der Bilanzpostenmethode herangezogen. Während die GuV-Methode die Gewinndifferenzen nach der Auswirkung auf die Ertrags- und Aufwandspositionen berechnet, werden diese bei der Bilanzpostenmethode ausschließlich durch einen Vergleich der Wirtschaftsgüter ermittelt. Da ein Bilanzposten durch den Eröffnungsbilanz- und den Schlussbilanzwert beeinflusst wird, müssen die Vorjahresdifferenzen (mit umgekehrten Vorzeichen) zwingend in die Berechnung der Gewinndifferenz einbezogen werden.

Bei der Anpassung des Jahresabschlusses an die Ergebnisse einer Betriebsprüfung ist zu unterscheiden, ob die Anpassung in der Handels- oder in der Steuerbilanz vorgenommen werden muss. Anschließend ist zu klären, ob die Anpassung eine gewichtige Änderung ergibt. Schließlich sollte diese systematisch durchgeführt werden, um somit alle Änderungen und auch deren Folgeauswirkungen zu erfassen.

Handlungsempfehlung zur Vermeidung von Bp-Feststellungen

Immer wieder ist in der Praxis eine Mischung aus nicht bekannten Festlegungen der Finanzverwaltung und einer unzureichend eingeplanten Arbeitszeit der Grund dafür, dass ohne ausreichende rechtliche Grundlage bilanziert wird. Dies wiederum zieht Feststellungen der Betriebsprüfung nach sich, die zum einen vermeidbar sind und zum anderen zu einer noch größeren zeitlichen Belastung führen.

Als Einstieg in ein nur unzureichend bekanntes Thema sind die Steuerrichtlinien insbesondere dann gut geeignet, wenn sie auf Basis einer BFH-Rechtsprechung erlassen worden sind. Eine tiefere Recherche sollte aber immer zusätzlich erfolgen.

Wie die Anpassungen genau zu ermitteln sind, lesen Sie in unserer insgesamt neunteiligen Reihe. Diese können Sie als PDF-Spezialausgabe hier kostenlos anfordern.

Anpassungen des Jahresabschlusses an eine steuerliche Außenprüfung

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