Steuerschuldnerschaft beim Handel mit CO2-Zertifikaten – Hohe Verwechslungsgefahr bei den unterschiedlichen Zertifikatsarten

Der Handel mit CO2-Zertifikaten nimmt bei vielen Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größenordnungen deutlich zu. Dies hat zwei Ursachen: Zum einen sind immer mehr Unternehmen zur Teilnahme am CO2-Emissionshandel der EU verpflichtet. Zum anderen engagieren sich aus unterschiedlichen Gründen zunehmend mehr Unternehmen im freiwilligen Klimaschutz.

Der Beitrag zeigt, welche Unterscheidungen bei den Zertifikaten umsatzsteuerlich zu treffen sind und wann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG einschlägig ist.

I. Umsatzsteuerliche Unterscheidung von Compliance- und Non-Compliance-Zertifikaten

Bei der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung scheint § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG einschlägig zu sein, der zu einer umgekehrten Steuerschuldnerschaft führt, so dass beim Veräußerer von CO2-Emissionsrechten keine Umsatzsteuer entstehen würde. Diese Ansicht kann aber nicht uneingeschränkt vertreten werden, sondern es ist nach der Art der CO2-Emissionszertifikate zu unterscheiden. § 13b UStG greift nämlich nur bei sog. Compliance-Zertifikaten, während man im freiwilligen Klimaschutz regelmäßig auf Non-Compliance-Zertifikate zurückgreift, die kein Fall des § 13b UStG sind, sondern beim Veräußerer der Umsatzsteuer unterliegen.

 

II. Folgen der Unterscheidung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von CO2-Zertifikaten ist äußerst komplex. Die unterschiedliche Behandlung von Compliance- und Non-Compliance-Zertifikaten erfordert nicht nur von den beteiligten Unternehmern, sondern auch von den Mitarbeitern des Rechnungswesens und ihren steuerlichen Beratern eine Detailkenntnis, die sich eigentlich nicht erwarten lässt. Dies ist auch deshalb sehr bemerkenswert, da Fehler quasi vorprogrammiert erscheinen und diese wegen der Haftungstatbestände des UStG für die Beteiligten teuer werden können.

Bedanken können sich alle Beteiligten bei wenigen Bankmitarbeitern, die CO2-Zertifikate für ein milliardenschweres Umsatzsteuerkarussell verwendet haben, um sich durch Betrug zu bereichern.

Der Gesetzgeber hat mit der BaFin-Aufsichtspflicht für EUA und CER sowie mit der umgekehrten Steuerschuldnerschaft reagiert. Leidtragende sind nun die Beteiligten im freiwilligen Klimaschutz, denen bei Unkenntnis hoch komplexer Sachverhalte Haftungsfolgen drohen.

Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB EAAAH-90736

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