Bestätigungsvermerk – Die öffentlich sichtbare „Visitenkarte“ des Abschlussprüfers
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Kürzlich veröffentlichte das IDW die neuen Standards der sog. IDW PS 400er-Reihe zum Bestätigungsvermerk. Dazu gehören IDW PS 400 n. F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406. Mit diesen Standards werden die ISA 700 ff. unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-APrVO sowie der deutschen gesetzlichen Besonderheiten in die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung transformiert.
Umfangreichere und komplexere Vorgaben durch neue Standards
Durch die IDW PS 400er-Reihe werden die konkretisierenden Vorgaben für den Bestätigungsvermerk deutlich umfangreicher und auf verschiedene Standards verteilt.
Zweigeteilter Anwendungszeitpunkt
Die Anwendungszeitpunkte für die Standards sind zweigeteilt:
Mit der IDW PS 400er-Reihe erhält der Bestätigungsvermerk hinsichtlich seiner Bestandteile, Struktur und Inhalte ein „neues Gesicht“. Die Grundstruktur des Bestätigungsvermerks nach IDW PS 400 n. F. ist noch vergleichsweise wenig komplex. Sie wird bei der Abschlussprüfung außerhalb der PIE regelmäßig allein zur Anwendung kommen. Deutlich komplexer werden Struktur und Inhalte, wenn im Bestätigungsvermerk über „Sonderfälle“ zu berichten ist, so dass auch die IDW PS 401, 405 und/oder 406 anzuwenden sind.
Der Bestätigungsvermerk ist die öffentlich sichtbare „Visitenkarte“ des Abschlussprüfers. Berufsangehörige müssen mit diesem Thema sicher umgehen können. Sie tun daher gut daran, sich intensiv mit den neuen Regelungen dazu vertraut zu machen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in der kostenlosen PDF-Sonderausgabe „Der neue Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ von NWB WP Praxis.
Umfangreichere und komplexere Vorgaben durch neue Standards
Durch die IDW PS 400er-Reihe werden die konkretisierenden Vorgaben für den Bestätigungsvermerk deutlich umfangreicher und auf verschiedene Standards verteilt.
- IDW PS 400 n. F. definiert Rahmenvorgaben für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und ist für alle bei Abschlussprüfungen zu erteilenden Bestätigungsvermerke zu beachten.
- IDW PS 401 bei Erteilung eines Bestätigungsvermerks mit Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte,
- IDW PS 405 bei Einschränkung, Versagung oder Nichtabgabe eines Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk und
- IDW PS 406 bei Aufnahme eines ergänzenden Hinweises nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB in den Bestätigungsvermerk.
Zweigeteilter Anwendungszeitpunkt
Die Anwendungszeitpunkte für die Standards sind zweigeteilt:
- Bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) gelten sie bereits für Berichtszeiträume mit Beginn nach dem 16.6.2016,
- bei Abschlussprüfungen anderer Unternehmen (Non-PIE) dagegen erst für Berichtszeiträume mit Beginn am oder nach dem 15.12.2017; Ausnahme: Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2018 enden.
Mit der IDW PS 400er-Reihe erhält der Bestätigungsvermerk hinsichtlich seiner Bestandteile, Struktur und Inhalte ein „neues Gesicht“. Die Grundstruktur des Bestätigungsvermerks nach IDW PS 400 n. F. ist noch vergleichsweise wenig komplex. Sie wird bei der Abschlussprüfung außerhalb der PIE regelmäßig allein zur Anwendung kommen. Deutlich komplexer werden Struktur und Inhalte, wenn im Bestätigungsvermerk über „Sonderfälle“ zu berichten ist, so dass auch die IDW PS 401, 405 und/oder 406 anzuwenden sind.
Der Bestätigungsvermerk ist die öffentlich sichtbare „Visitenkarte“ des Abschlussprüfers. Berufsangehörige müssen mit diesem Thema sicher umgehen können. Sie tun daher gut daran, sich intensiv mit den neuen Regelungen dazu vertraut zu machen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in der kostenlosen PDF-Sonderausgabe „Der neue Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ von NWB WP Praxis.