Gesetzgebung | Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

Um den Jahreswechsel ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in Kraft getreten (SanInsFoG), welches neben Änderungen in zahlreichen Gesetzen auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) beinhaltet.

Die Bundesregierung hat einen Rechtsrahmen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies soll auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzes bezeichnet.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Mit der Einführung der neuen Restrukturierungsoptionen wird zugleich die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet zudem eine Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl I 2020, 3256) umfasst:

  • Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen.
  • Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.1.2021 ausgesetzt.
  • Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sog. Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
  • Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
  • Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGB, HGB, AktG).
  • Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.

Hinweis:
Das verkündete Gesetz finden Sie hier. 

Quelle:
TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT); BMJV, Pressemitteilung v. 30.12.2020 (il)

NWB Sanieren und Restrukturieren | Rettungspaket für Krisenhelfer.

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