Online-Nachricht - Donnerstag, 19.11.2020

Einkommensteuer | Räumlich-funktionaler Haushaltsbegriff des § 35a Abs. 2 und 3 EStG (BFH)

Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH, Urteil v. 13.5.2020 - VI R 4/18; veröffentlicht am 19.11.2020).

Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Anders als zuvor das Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.7.2017 - Az: 12 K 12040/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.4.2018 sowie ausführlich zum Thema Dorn/Riel, NWB 46/2018 S. 3376), bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts:

  • Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.
  • Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient.
  • Dies ist, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges (vgl. BFH, Urteil v. 20.3.2014 - VI R 55/12) noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweist.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.
  • In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.
  • Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

 
Quelle: BFH, Pressemitteilung zum BFH-Urteil v. 13.5.2020 - VI R 4/18; NWB Datenbank (il)

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