Online-Nachricht - Donnerstag, 18.06.2020

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Organschaft (BFH)

Nach dem XI. Senat hat auch der V. Senat des BFH dem EuGH diverse Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 7.5.2020 - V R 40/19; veröffentlicht am 18.6.2020).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts und Trägerin einer Universität, die auch einen Bereich Universitätsmedizin unterhält. Sie ist Steuerpflichtige i. S. von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und erbringt Dienstleistungen gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Zugleich nimmt sie als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr, für die sie gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtige gilt.

Entsprechend einer verbindlichen Auskunft ist die Klägerin Organträgerin der U GmbH. Die U GmbH erbrachte für die Klägerin u.a. Reinigungsleistungen. Die Reinigungsleistungen erbrachte die U GmbH in den Räumen der Klägerin. Sie umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin, zu dem neben Patientenzimmern, Fluren, Operationssälen auch Hörsäle und Labore gehören. Während der eigentliche Krankenhausbereich der Versorgung der Patienten dient und damit dem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin zuzuordnen ist, in dem sie als Steuerpflichtige handelt, werden die Hörsäle, Labore und andere Räume für die Ausbildung der Studierenden und damit für den hoheitlichen Bereich der Klägerin genutzt, für den sie nicht als Steuerpflichtige gilt. Der Anteil des hoheitlichen Bereichs der zu reinigenden Fläche betrug 7,6 % der Gesamtfläche. Die U GmbH erhielt für ihre Dienstleistungen von der Klägerin im Streitjahr (2005) eine Vergütung von rund 76.000 €.

Das FA ging davon aus, dass es sich bei den Betrieben der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen handelt. Das FA sah dabei die von der U-GmbH für den Hoheitsbereich erbrachten Reinigungsleistungen als innerhalb der zwischen der Klägerin und der U GmbH bestehenden Organschaft erbracht an. Die Reinigungsleistungen dienten einer unternehmensfremden Tätigkeit und lösten eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bei der Klägerin aus.

Demgegenüber gab das FG der ersten Instanz der Klage statt (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.10.2019 - 5 K 309/17). Eine Organschaft liege vor, die zur Zusammenfassung von Klägerin als Organträgerin und U-GmbH als Organgesellschaft zu einem Unternehmen führe. Diese Organschaft erstrecke sich auch auf den Hoheitsbereich der Klägerin. Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG lägen allerdings nicht vor. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.

Die Richter des BFH setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,

  • a. dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise,
  • b. dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend - und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle - zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?

2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist:

Folgt aus der Rechtsprechung des EuGH zu den unternehmensfremden Zwecken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der RL 77/388/EWG (EuGH, Urteil v. 12.2.2009 - C-515/07 "VNLTO"), dass bei einem Steuerpflichtigen,

  • a. der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL 77/388/EWG erbringt und
  • b. der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 RL 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt,

die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b RL 77/388/EWG vorzunehmen ist?

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 7.5.2020 - V R 40/19; NWB Datemnbank (il)

 

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