Online-Nachricht - Donnerstag, 20.08.2020
Verfahrensrecht | Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit (BFH)
Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben (BFH, Urteil v. 10.3.2020 - IX R 29/18; veröffentlicht am 20.8.2020).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmal einer "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S. von § 129 AO gegeben sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben.
- Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Bescheid gekommen ist und stehen sich zwei nicht nur theoretisch denkbare hypothetische Geschehensabläufe gegenüber, von denen einer eine Berichtigung ausschließt, darf nicht berichtigt werden.
- Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ist auch ausgeschlossen, wenn das FA feststehenden Akteninhalt (6 Seiten Anlagen zur Anlage G) bewusst nicht zur Kenntnis nimmt und wenn sicher anzunehmen ist, dass bei gebotener Kenntnisnahme ein mechanischer Übertragungsfehler bemerkt und/oder vermieden worden wäre.
- Dann ist nicht allein der mechanische Übertragungsfehler für die Unrichtigkeit des Bescheids ursächlich geworden, sondern zugleich ein die Willensbildung betreffender Fehler.
- Die objektive Feststellungslast trifft das FA, wenn es sich auf die Berichtigungsvorschrift beruft.
Quelle: BFH, Urteil v. 10.3.2020 - IX R 29/18; NWB Datenbank (il)