Online-Nachricht - Donnerstag, 01.10.2020

Einkommensteuer | Zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (BFH)

Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.2.2019 - X R 28/17). Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.2.2019 - X R 29/16) (BFH, Urteil v. 6.5.2020 - X R 8/19; veröffentlicht am 1.10.2020).

Hintergrund: Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. vom Mitteilungspflichtigen übermittelt, bestimmt Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift (a.F.), dass für jeden angefangenen Monat, in dem die Mitteilung noch aussteht, ein Betrag i. H. von 10 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die ZfA als Verspätungsgeld zu entrichten ist.

Sachverhalt: Klägerin ist ein berufsständisches Versorgungswerk. Zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen gem. § 22a Abs. 1 EStG bediente sie sich als Geschäftsbesorgerin der X. X setzte hierfür eine von einer externen Dienstleisterin (A GmbH) entwickelte Software ein. Die Rentenbezugsmitteilungen für das Streitjahr übermittelte X irrtümlich nicht unter der für die Klägerin vergebenen, sondern unter ihrer eigenen Kundennummer. Grund hierfür war ein von der A GmbH fehlerhaft aufgespieltes Update, wobei X der A GmbH hierzu eine veraltete Programmversion zur Verfügung gestellt hatte.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung, bei der die dementsprechend fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen offenbar wurde, setzte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber der Klägerin ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.2.2019 5 K 5117/17).

Der BFH hat die Revision der ZfA als begründet angesehen und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Die Feststellungen des FG lassen nicht den Schluss zu, ob die Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht oder - insoweit nicht tatbestandsmäßig - lediglich fehlerhaft an die ZfA übersandt wurden.
  • Der BFH hat bereits entschieden, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift ein Verspätungsgeld nur dann erhoben werden kann, wenn die Rentenbezugsmitteilung verspätet oder gar nicht übermittelt wird. Dagegen wird eine lediglich fehlerhafte Meldung tatbestandlich nicht erwähnt und kann infolgedessen nicht mit einem Verspätungsgeld belegt werden (BFH, Urteil v. 20.2.2019 - X R 28/17).
  • Allerdings kann nicht jede Übermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung als fristwahrend angesehen werden. Eine Rentenbezugsmitteilung kann dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe.
  • Nach diesen Grundsätzen sind die von X für die Klägerin übersandten Rentenbezugsmitteilungen zwar als fehlerhaft anzusehen. Diese Mitteilungen sind der Klägerin auch zuzurechnen.
  • Allerdings kann nicht auf sicherer Tatsachengrundlage entscheiden werden, ob die vorliegenden Fehler ein solches Ausmaß aufweisen, dass die unrichtigen Mitteilungen einer Nichtübermittlung gleichzusetzen wären. Bislang ist nicht hinreichend geklärt, ob bzw. - wenn ja - aus welchem plausiblen Grund die ZfA tatsächlich außerstande war oder gewesen sein soll, die insoweit fehlerbehafteten Datensätze an die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen weiterzuleiten.
  • Sollten die Feststellungen des zweiten Rechtsgangs die Entscheidung tragen, dass die zunächst übersandten Rentenbezugsmitteilungen nicht nur als fehlerhaft, sondern in Anbetracht des Fehlerausmaßes als gar nicht übermittelt anzusehen wären, hätte das FG zu prüfen, ob das von X beauftragte Softwareunternehmen (A GmbH) bzw. X selbst die Fehlerhaftigkeit des Datenversands zu vertreten hatten. Deren Vertretenmüssen wäre der Klägerin nach § 22a Abs. 5 Satz 4 EStG a.F. zuzurechnen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 6.5.2020 - X R 8/19; NWB Datenbank (RD)

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