Online-Nachricht - Donnerstag, 11.02.2021
Einkommensteuer | Berufshaftpflichtversicherung einer Anwalts-Sozietät als Arbeitslohn (BFH)
Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt (BFH, Urteil v. 01.10.2020 VI R 12/18; veröffentlicht am 11.2.2021).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät (GbR). Sie hatte für ihre "Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme: 1 Mio. €/Schadensfall) abgeschlossen. Als Zusatzklausel war der Wegfall der Deckelung des Jahreshöchstbetrags vereinbart. Der Versicherungsschein enthielt zudem eine Liste mit Namen der versicherten Rechtsanwälte, nach der neben den Gesellschaftern der Klägerin auch die angestellten Rechtsanwälte versichert waren. Ob bzw. wie viele der angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum daneben eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, ist nicht bekannt.
Das FA vertrat die Auffassung, die Beiträge für die im Namen und auf Rechnung der Klägerin abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellten für die angestellten Rechtsanwälte Arbeitslohn dar, weil diese nach § 51 BRAO selbst zum Abschluss der Versicherung verpflichtet seien und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin ausscheide. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Thüringer FG, Urteil v. 8.11.2017 - 3 K 337/17).
Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
- Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.
- Die Einbeziehung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer Sozietät ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung (hier in § 12 Abs. 2 AVB) im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht.
- Insoweit besteht in Bezug auf die Einbeziehung eines zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" in den Versicherungsschutz ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme.
- Im zweiten Rechtsgang wird das FG zunächst aufzuklären haben, ob gegebenenfalls einer der angestellten Rechtsanwälte trotz der den Anforderungen von § 51 BRAO genügenden Sozietätsversicherung gleichwohl über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügte. In diesem Fall hat das FG den Nachforderungsbescheid in Höhe des auf den betreffenden Rechtsanwalt entfallenden Prämienanteils zu mindern. Soweit dies nicht der Fall ist, hat das FG für die übrigen angestellten Rechtsanwälte den Prämienanteil zu ermitteln, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
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Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2020 - VI R 12/18; NWB Datenbank (il)
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