Online-Nachricht - Donnerstag, 11.02.2021

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (BFH)

Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding aus bestimmten Eingangsleistungen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 23.9.2020 - XI R 22/18; veröffentlicht am 11.2.2021).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften (KGs). Die KGs erwarben Grundstücke und errichteten hierauf Wohngebäude mit dem Ziel, die bebauten Grundstücke zu veräußern. Insoweit handelte es sich um eine typische Bauträger-Tätigkeit. Neben der Klägerin waren jeweils noch Dritte an den KGs beteiligt, wobei die Klägerin jeweils die Mehrheit der Kommanditanteile hielt.

Bei beiden KGs wurde die Erbringung eines Aufgelds der Gesellschafter zur Finanzierung der Bautätigkeit vereinbart. Während die übrigen Gesellschafter ihren jeweiligen Anteil an den Aufgeldern in Geld erbrachten, hatte die Klägerin ihren Anteil durch Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen (Architektenleistungen, statischen Berechnungen, Vertrieb u.a.) zu leisten.

Zudem hatte die Klägerin für die KGs Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen zu erbringen. Hierzu gehörten die Ein- und Ausstellung von Personal, der Materialeinkauf, die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Wahrnehmung der steuerlichen Deklaration und Kommunikation gegenüber dem Finanzamt. Im Gegensatz zu den o. g. Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgeldern wurden die Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen entgeltlich erbracht. Die geschuldeten Gesellschafterbeiträge (Aufgeld) erbrachte die Klägerin nicht nur mit eigenem Personal, sondern auch mit Hilfe von dritten Unternehmen, die der Klägerin die von ihnen erbrachten Leistungen (zutreffend) mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnungen stellten.

Die Klägerin begehrte diese in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge im Rahmen des Vorsteuerabzugs. Das FG der ersten Instanz ließ einen Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.4.2018 - 5 K 285/16; ausführlich hierzu Esch, USt direkt digital 8/2019 S. 9).

Der BFH hat dem nun folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören?
  • Falls die Frage 1 bejaht wird: Stellt es einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar, wenn eine geschäftsleitende Holding derart in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften "zwischengeschaltet" wird, dass sie die Leistungen, für die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zustünde, selbst bezieht, in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn einlegt und anschließend unter Berufung auf ihre Stellung als geschäftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend macht, oder kann diese Zwischenschaltung durch außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt werden, obwohl der volle Vorsteuerabzug an sich systemwidrig ist und zu einem Wettbewerbsvorteil von Holding-Konstruktionen gegenüber einstufigen Unternehmen führen würde?

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 23.9.2020 - XI R 22/18; NWB Datenbank (il)

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