Online-Nachricht - Donnerstag, 18.03.2021
Lohnsteuer / Verfahrensrecht | Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c EStG (BFH)
§ 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 betreffen, kommt nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 30.9.2020 - VI R 34/18; veröffentlicht am 18.3.2021).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus drei Gesellschaftern. Seit dem Jahr 2006 die Buchhalterin als geringfügig Beschäftigte für die Klägerin tätig. Die Buchhalterin legte einem Gesellschafter einen weiteren Arbeitsvertrag zwischen ihr als Arbeitnehmerin und der Klägerin als Arbeitgeberin vor. Nach diesem Vertragstext sollten die regelmäßige Arbeitszeit nunmehr 38,5 Stunden wöchentlich und das Bruttomonatsgehalt 1.700 € zzgl. einer der Höhe nach nicht bezifferten jährlichen Weihnachtsgratifikation betragen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gesellschafter den Arbeitsvertrag in Unkenntnis seines Inhalts und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durch die Buchhalterin unterzeichnet hat. Die Auszahlung der überhöhten Arbeitsentgelte und die hiermit im Zusammenhang stehenden Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgten ohne den Willen der Klägerin und wurden von dieser zunächst auch nicht bemerkt.
Auch eine Lohnsteuer-Außenprüfung führte zu keinen Beanstandungen, sodass der Vorbehalt der Nachprüfung für die von der Klägerin abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen für den betreffenden Zeitraum aufgehoben wurden. Nachdem der Betrug aufflog, beantragte die Klägerin eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldezeiträume, da es sich bei den von der Buchhalterin an sich selbst veranlassten Zahlungen nicht um Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG gehandelt habe und die hierfür angemeldeten und abgeführten Lohnsteuerbeträge daher zu erstatten seien.
Der BFH führte aus:
- Steht eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, hindert § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht.
- § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist auch erfüllt, wenn ein Dritter den Arbeitgeber bei Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung arglistig täuscht.
- Auch wenn die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO erfüllt sind, ist eine Änderung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des FA. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nicht in Betracht.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.9.2020 - VI R 34/18; NWB Datenbank (JT)