Online-Nachricht - Donnerstag, 08.04.2021

Verfahrensrecht | Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung (BFH)

Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich (BFH, Urteil v. 11.11.2020 - XI R 11/18; veröffentlicht am 8.4.2021).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung u.a. voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 6.7.1999 - VIII R 17/97, BStBl II 2000, 306, unter II.3.c, Rz. 21 sowie v. 26.4.2017 - I R 76/15, BStBl II 2017, 1159, Rz. 21).

Sachverhalt: Streitig ist u.a. die Auslegung einer Prüfungsanordnung. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Prüfungsanordnung wegen einer fehlerhaften Adressierung ihr gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben wurde und Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das FG der ersten Instanz wies die Klage ab (FG München, Urteil v. 27.2.2018 - 2 K 33/16, ausführlich hierzu Gehm, USt direkt digital 12/2018 S. 9).

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück:

  • Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
  • Allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich.
  • Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.
  • Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung "vorwerfbar" ist oder nicht.
  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG Feststellungen dazu zu treffen haben, ob aufgrund einer Steuerhinterziehung eine verlängerte Festsetzungsfrist gilt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 11.11.2020 - XI R 11/18; NWB Datenbank (il)

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