Online-Nachricht - Donnerstag, 20.05.2021

Umsatzsteuer | Steuerschuld des Leistungsempfängers bei mehreren Leistungsempfängern (BFH)

Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört (BFH, Urteil v. 10.12.2020 - V R 7/20; veröffentlicht am 20.5.2021).

Hintergrund: Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst "steuerpflichtige Umsätze", wenn es sich bei diesen um Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Umstand, dass sowohl der Kläger als Unternehmer als auch seine damalige Ehefrau als Nichtunternehmerin im gleichen Umfang Empfänger einer von einem in Österreich ansässigen Unternehmer erbrachten Werklieferung (hier: Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers) gewesen sind, der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG entgegen steht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger ist Steuerschuldner für die von dem ausländischen Unternehmen erbrachte Werklieferung.
  • Die Werklieferung ist steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht, da das österreichische Unternehmen nicht Veräußerin des von ihr bebauten Grundstücks war.
  • § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der dort bezeichneten Leistungen an, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.
  • Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, die Regelung auch dann anzuwenden, wenn neben diesem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist.
  • Dies gilt zumindest dann, wenn der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) zum einen Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und zum anderen der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört und daher weder Unternehmer noch juristische Person ist.
  • Diese Auslegung vermeidet Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung wie auch Umgehungsmöglichkeiten bei Mitberechtigung und Mitverpflichtung weiterer Personen.
  • Danach steht es im Streitfall der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG zu Lasten des Klägers nicht entgegen, wenn neben dem Kläger auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, Leistungsempfängerin gewesen sein sollte, ohne dass der erkennende Senat hierüber abschließend zu entscheiden hat.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 10.12.2020 - V R 7/20; NWB Datenbank (il)

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