Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Einkommensteuer | Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin als agB (BFH)

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BFH, Urteil v. 31.3.2021 - VI R 2/19; veröffentlicht am 27.5.2021).

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer - unter weiteren Voraussetzungen - dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG VZ 2024, aktuell: 9.744 €). Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger wurde für das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau (E) in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. E studierte in dieser Zeit. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 €. Ferner erhielt sie BAföG i.H.v. monatlich 670 €. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für E in Höhe von 6.000 € gemäß § 33a EStG geltend. Er habe den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten der E getragen. Das FA erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen (erste Instanz: Sächsisches FG vom 19.11.2018 6 K 1082/17) keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei dem Kläger sind keine Unterhaltsaufwendungen für E als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
  • Bei E handelt es sich unstrittig nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person.
  • Zudem ist sie keiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt: Denn ihr sind keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Klägers gekürzt worden.
  • Vorliegend hatte E keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dieser Umstand beruht jedoch nicht auf etwaigen Unterhaltsleistungen des Klägers, sondern auf ihrem Bezug von Leistungen nach dem BAföG; gem. § 7 Abs. 5 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 BAföG sind im Regelfall – wie auch hier - Ansprüche des "Auszubildenden" auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.
  • Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG kommt selbst bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung, E zu unterhalten, nicht in Betracht: Für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung (BFH, Urteil v. 23.10.2002 - III R 57/99 BStBl 2003 II S. 187, unter II.3., m.w.N.).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 31.3.2021 - VI R 2/19; NWB Datenbank (il)

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