Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Erbschaftsteuer | Einmaliger Abzugsbetrag für Verschonung von Betriebsvermögen (BFH)

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. Der Abzugsbetrag wird "berücksichtigt", auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat (BFH, Urteil v. 23.2.2021 - II R 34/19; veröffentlicht am 27.5.2021).

Hintergrund: Gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG kann der Abzugsbetrag (150.000 € ggf. Abschmelzung gem. §13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG) innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.

Sachverhalt: Im Jahr 2012 wurde auf die Kläger eine KG-Beteiligung übertragen. Der mögliche Abzugsbetrag i. H. von 150.000 € gem. § 13a Abs. 2 ErbStG kam aufgrund Abschmelzung nicht zur Anwendung. Diese Schenkung war nicht Gegenstand des Verfahrens. 2014 wurde auf die Kläger eine weitere KG-Beteiligung von derselben Person übertragen. Die Kläger begehrten für diese Anteilsübertragung einen Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG. Das FG München führte aus, dass der Abzugsbetrag im Rahmen der Steuerfestsetzung für die Zuwendung in 2012 trotz fehlender steuermindernder Auswirkung "berücksichtigt" worden sei.

Der BFH wies die Revision der Kläger zurück:

  • Das FG hat zu Recht erkannt, dass für den Erwerb aus 2014 kein Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. zu berücksichtigen ist.
  • § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist in der Weise auszulegen, dass der Abzugsbetrag für das von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen nur einmal zur Verfügung steht. Ist einmal begünstigtes Vermögen zugewendet worden, ist der Abzugsbetrag vollständig verbraucht.
  • Das gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.
  • Die Formulierung "einmal" ist zeitpunktbezogen und verdeutlicht, dass der Abzugsbetrag innerhalb des Zehnjahreszeitraums lediglich für einen Erwerb berücksichtigt werden kann.
  • Eine Zusammenrechnung von Erwerben ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Die Formulierung des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. lässt auch nicht zu, den Abzugsbetrag für mehrere Erwerbe zu gewähren, bis der Gesamtbetrag von 150.000 € ausgeschöpft ist.
  • Der Abzugsbetrag wird i. S. der Vorschrift "berücksichtigt", wenn er wegen der in § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG angeordneten Abschmelzung 0 € betragen hat. Der Abzugsbetrag ist stets für den ersten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums berücksichtigt, auch wenn er sich rechnerisch nicht ausgewirkt hat (entgegen der Ansichten in der Literatur).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2021 - II R 34/19; NWB Datenbank (JT)

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