Online-Nachricht - Donnerstag, 29.07.2021

Verfahrensrecht | Ort der Akteneinsicht in Pandemiezeiten (BFH)

Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG (BFH, Beschluss v. 18.3.2021 - V B 29/20; veröffentlicht am 29.7.2021).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in Pandemiezeiten verlangen kann, dass ihm Verwaltungsakten zwecks Akteneinsicht zugesendet werden. Das FG der ersten Instanz hält die Gewährung der Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts für ausreichend.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt.
  • Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
  • Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.
  • Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen.
  • Dies hat das FG vorliegend getan: Es hat insoweit zu Recht auf ein ausgefeiltes Hygienekonzept bei Gericht verwiesen, das die gesundheitlichen Risiken jedenfalls unter Beachtung der getroffenen Schutzmaßnahmen weitestgehend ausschließt.
  • Soweit der Kläger behauptet, er leide unter Asthma und gehöre zu einer besonderen Risikogruppe, hat er dieses Vorbringen weder substantiiert noch durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 18.3.2021 - V B 29/20; NWB Datenbank (il)

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