Online-Nachricht - Donnerstag, 05.08.2021

Einkommensteuer | Voraussetzungen des Abzugsverbots von Bestechungsgeldern (BFH)

Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein (BFH, Urteil v. 15.4.2021 - IV R 25/18; veröffentlicht am 5.8.2021).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG dürfen die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern: die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Sachverhalt: Im Streitfall stellte nach den Feststellungen der Großbetriebsprüfung eine Steuerpflichtige (X) ihren ausländischen Abnehmern höhere Preise als die tatsächlich vereinbarten in Rechnung (sog. Überfakturierungen), wobei die Abnehmer die höheren Beträge beglichen. In Höhe der Mehrbeträge leistete X angebliche Provisionszahlungen an eine Schweizer AG, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten hatte. Die Gelder sollen von dort aus an die betreffenden ausländischen Abnehmer der X weitergeleitet worden sein. Die Großbetriebsprüfung stützte eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs auf § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, hielt aber auch ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB für möglich, weil es sich bei den Zahlungen ins Ausland um sog. „Bestechungsgelder“ gehandelt habe.

FA und FG stützten ein Abzugsverbot auf die einkommensteuerliche Vorschrift, wobei das FG der Auffassung war, dass die abstrakte Strafbarkeit nach § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden genüge. Es sei allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abzustellen, um den Gesetzeszweck der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durchzusetzen.

Die Richter des BFH hoben das Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil v. 13.6.2018 - 11 K 11054/16) auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Ziel neu gefasst, das darin schon zuvor formulierte Abzugsverbot zur wirksameren Bekämpfung von Korruption unabhängig von der Ahndung einer Bestechungshandlung auszugestalten (vgl. BT-Drucks 14/23, S. 169).
  • Weil nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, muss allerdings - anders als das FG meint - auch der subjektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sein (vgl. BFH, Urteil v. 14.5.2014 - X R 23/12, BStBl II 2014, 684, Rz 55).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.4.2021 - IV R 25/18; NWB Datenbank (il)

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