Online-Nachricht - Donnerstag, 02.09.2021

Verfahrensrecht | Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO (BFH)

Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil v. 12.7.2021 - VI R 13/19; veröffentlicht am 2.9.2021).

Hintergrund: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO kann wie zwischen dem FA und dem FA B mit Zustimmung des Klägers im Jahr 1994 erfolgt eine andere Finanzbehörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

Sachverhalt Die Beteiligten stritten sich darüber, ob die Aufhebung einer gem. § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung der Zustimmung des Steuerpflichtigen, der dem Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern als Betroffener zugestimmt hatte, bedarf.

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt.
  • Das FG hat aber zurecht entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen aufgehoben werden kann, wenn wie vorliegend der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist.
  • Die einvernehmliche Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des Steuerpflichtigen.
  • § 27 AO dient auch nicht den Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 12.7.2021 - VI R 13/19; NWB Datenbank (JT)

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