Online-Nachricht - Donnerstag, 09.09.2021

Bilanzierung | Bildung von aktiven RAP auch in Fällen von geringer Bedeutung (BFH)

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesent­lichkeit noch dem Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen (BFH, Urteil v. 16.3.2021 - X R 34/19; veröffentlicht am 9.9.2021).

Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven RAP besteht. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für diverse Aufwendungen bildete er keine aktiven RAP, da seiner Meinung nach unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen seien. Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger mit Urteil v. 2.3.2018 - 5 K 548/17 Recht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.4.2019).

Der BFH gab der Revision des FA statt:

  • Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung.
  • Daher mussten für die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Streitjahren aktive RAP angesetzt werden.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2021 - X R 34/19; NWB Datenbank (il)

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