Online-Nachricht - Donnerstag, 07.10.2021

Einkommensteuer | Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße (BFH)

Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird (BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 50/17; veröffentlicht am 7.10.2021, nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt).

Hintergrund: Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

Sachverhalt Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2015) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26a EStG). Sie wohnen in ihrem Eigenheim in einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Die Gemeinde ließ die Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Die Kläger mussten mehr als 3.000 € für den Ausbau der Straße vorauszahlen.

In ihren beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr machten die Kläger die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend, und zwar gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeder der Kläger die Hälfte hiervon.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Einsprüche der Kläger blieben erfolglos. Die im Anschluss erhobenen Klagen wies das FG ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2017 - 3 K 3130/17).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Da nach allgemeiner Meinung nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (z. B. Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung "eigenhändig" oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine - wenn auch durch eine juristische Person vermittelte - Handwerkerleistung in Anspruch.
  • Die Handwerkerleistung muss ferner "in" einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Dabei legt der erkennende Senat den Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional aus (zuletzt BFH, Urteil v. 21.2.2018 - VI R 18/16, Rz. 14, m.w.N.).
  • Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH, Urteil v. 20.3.2014 - VI R 55/12). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
  • Die Arbeiten an der Straße sind - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen.
  • Der Ausbau einer Straße kommt nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.
  • Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 50/17; NWB Datenbank (RD)

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