Online-Nachricht - Donnerstag, 27.01.2022

Einkommensteuer | Zufluss bei inkongruenten Gewinnverwendungsbeschlüssen (BFH)

Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minder­heits­gesell­schaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheits­gesell­schafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesell­schafter­bezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen (BFH, Urteil v. 28.9.2021 - VIII R 25/19; veröffentlicht am 27.1.2022).

Sachverhalt: Für 23 GmbHs stellten die Gesellschafter die Jahresabschlüsse fest und entschieden sodann über die Verwendung und Verteilung der jeweiligen Bilanzgewinne. Hierzu stellten sie zunächst die Höhe der jeweils ausschüttbaren Gewinne fest. Im Weiteren beschlossen sie, dass die der jeweiligen Beteiligungs­höhe entsprechenden Gewinnanteile der Minderheits­gesell­schafter an diese ausgeschüttet wurden. Die ebenfalls der Beteiligungshöhe entsprechenden Anteile des Klägers am Gewinn wurden hingegen - so die jeweiligen Gesellschafter­beschlüsse - "nicht ausgeschüttet und den personen­bezogenen Rücklagen zugeführt".

Nach den Feststellungen des FG wurde im Streitjahr auf diese Weise ein Gesamtbetrag von ... € personen­bezogenen Rücklagen des Klägers zugeführt. In den Jahresabschlüssen wurden diese Rücklagen als Gewinnrücklagen im Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft ausgewiesen.

Das FA war der Meinung, dem Kläger seien damit Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Dementsprechend änderte das FA die bereits bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung des und erhöhte die gemäß § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträge des Klägers.

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Kläger mit der Einstellung seiner anteiligen Gewinne in die personenbezogenen Gewinnrücklagen Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind.
  • Es hat insbesondere verkannt, dass es infolge entsprechender Gesellschafterbeschlüsse in den Streitjahren bereits nicht zu Gewinnausschüttungen an den Kläger gekommen ist, so dass sich die Frage des Zuflusses von Gewinnanteilen gar nicht stellt.
  • Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2021 - VIII R 25/19; NWB Datenbank (JT)

 
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