Online-Nachricht - Donnerstag, 17.02.2022
Bewertung | Bodenschätzung eines landwirtschaftlichen Kulturbodens (BFH)
Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht (BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 7/19; veröffentlicht am 17.2.2022).
Hintergrund: Die Bodenschätzung i. S. des BodSchätzG ist u. a. Grundlage für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BodSchätzG soll sie für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen schaffen. Daneben dient sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BodSchätzG auch nichtsteuerlichen Zwecken. An die Ergebnisse der Bodenschätzung knüpft die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens insbesondere in § 50 BewG an.
Sachverhalt: 2013 erwarben die Klägerin und die Beigeladene aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung u.a. drei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke im Marschland Schleswig-Holsteins. Der Schätzungsausschuss des für die Bodenschätzung zuständigen Finanzamts hatte am 1. und 2.11.1938 diese Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) nach dem Ackerschätzungsrahmen eingestuft. Sie waren damals als Ackerland genutzt worden. Die Bodenschätzungsergebnisse wurden nach Offenlegung vom 1.7. bis 31.7.1946 bestandskräftig. Seit Anfang der 70er Jahre wurden die Flächen nur noch als Grünland genutzt.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Nachfeststellung des Einheitswerts nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG erklärte die Klägerin, die Nutzungsart Ackerflächen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es handele sich um Grünlandflächen. Das Finanzamt (FA) deutete dies in einen Antrag auf Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG i. d. F. des JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) um, lehnte diesen jedoch ab.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG:
- Bei der Feststellung der Nutzungsarten (Ackerland oder Grünland) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchätzG von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abweichende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksichtigt.
- Wenn sowohl die Ackernutzung als auch die Grünlandnutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht, ist für die Nutzungsart entscheidend, welche Bewirtschaftungsform gemeinüblich ist.
- Gemeinübliche Bewirtschaftung ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren (wie etwa der Stand der Agrarwissenschaften mit der Fortentwicklung der Pflanzen- und Tierzucht) mitbestimmt werden.
- Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.
Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 7/19; NWB Datenbank (JT)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).