Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2022
Umsatzsteuer | Grenzüberschreitender Apothekenrabatt (BFH)
Der Unternehmer kann für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen (BFH, Urteil v. 18.11.2021 - V R 4/21 (V R 41/17)); veröffentlicht am 3.3.2022).
Hintergrund: Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt (EuGH, Urteil v. 11.3.2021 - C 802/19); s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.3.2021).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin aus der Gewährung von Aufwandsentschädigungen, die sie anlässlich der Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich krankenversicherte Personen (Kassenversicherte) im Jahr 2013 (Streitjahr) gewährte, zu einer Entgeltminderung berechtigt ist. Die Entgeltminderung betrifft zwei Fallgestaltungen, die sich dadurch unterscheiden, dass der Kassenversicherte im ersten Fall für den Bezug des verschreibungspflichtigen Arzneimittels zuzahlungsverpflichtet war, während im zweiten Fall eine Befreiung von dieser Zuzahlungspflicht bestand.
Der BFH führte aus:
Gewährt der Unternehmer einem Endverbraucher anlässlich einer ersten Lieferung für eine an ihn erbrachte Leistung eine Aufwandsentschädigung, die der Endverbraucher zum verbilligten Bezug einer Ware vom Unternehmer im Rahmen einer zweiten Lieferung verwendet, setzt sich die Bemessungsgrundlage für die zweite Lieferung aus der (um die Aufwandsentschädigung verminderten) Zahlung und dem Betrag der Aufwandsentschädigung zusammen.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.11.2021 - V R 4/21 (V R 41/17); NWB Datenbank (JT)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Hans-Hermann Heidner gelangen Sie hier (Login erforderlich).