Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2022

Bilanzierung | Keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen SBV II (BFH)

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapital­beteiligung) zum notwendigen Sonder­betriebsv­ermögen II ist der Veran­lassungs­zusammen­hang maßgebend (BFH, Urteil v. 21.12.2021 - IV R 15/19; veröffentlicht am 3.3.2022).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen des seinerzeitigen Kommanditisten C.

Der BFH führt hierzu aus:

  • Nach dem Veranlassungszusammenhang ist die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapital­gesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäfts­führer­­tätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebs­vermögen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäfts­beziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen Verfügung der OFD NRW v. 17.6.2014 - S 2242 2014/0003 St 114, OFD NRW v. 21.6.2016 - S 2242 2014/00003 St 115).
  • Ebenso gilt dies, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Kapitalgesellschaft als Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem an ihr beteiligten Kommanditisten eine aus ihnen bestehende zweigliedrige GmbH & Co. KG gründet.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 21.12.2021 - IV R 15/19; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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