Online-Nachricht - Donnerstag, 17.03.2022

Einkommensteuer | Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzern­interner inter­nationaler Arbeit­nehmer­entsendung (BFH)

Im Falle einer konzern­internen internationalen Arbeit­nehmer­entsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaft­lichen Arbeitgeber i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist (BFH, Urteil v. 4.11.2021 - VI R 22/19; veröffentlicht am 17.3.2022).

Hintergrund: Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) ist inländischer Arbeitgeber in den Fällen der Arbeitnehmer­entsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

Sachverhalt: Die in der Schweiz ansässige A AG (AG) war die alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Die AG und die Klägerin schlossen im Jahr 2009 eine "Dienstleistungs­vereinbarung" (DV), wonach die AG der Klägerin den B als Geschäftsführer zur Verfügung stellte. B, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, war gleichzeitig Verwaltungsrat der AG und CEO der Unternehmensgruppe. Die Klägerin hatte der AG dafür einen pauschalen monatlichen Betrag zu zahlen. Die Vergütung entsprach derjenigen, die auch an einen unabhängigen Dritten zu zahlen gewesen wäre.

Das FA vertrat die Auffassung, die Zahlungen, die die Klägerin an die AG gemäß der DV für die Tätigkeit des B geleistet habe, seien dem deutschen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Thüringer FG, Urteil v. 13.12.2018 - 3 K 795/16, s. hierzu Anger/ Capozzi, IWB 1/2022 S. 23).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Im Falle einer konzern­internen internationalen Arbeitnehmer­entsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen nicht allein schon dadurch zum wirtschaft­lichen Arbeitgeber, dass es dem entsendenden Unternehmen den Arbeitslohn erstattet, der auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfällt.
  • Voraussetzung für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ist außerdem, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist (s. BFH, Urteil v. 23.2.2005 - I R 46/03, BStBl II 2005, 547, unter II.4.d).
  • Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht.
  • Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 4.11.2021 - VI R 22/19; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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