Online-Nachricht - Donnerstag, 24.03.2022

Einkommensteuer | Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge (BFH)

Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapital­verkehrs­freiheit vereinbar, dass ausländische Quellen­steuer­beträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG (aktuell: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind (BFH, Urteil v. 23.11.2021 - VIII R 22/18; veröffentlicht am 24.3.2022).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 § 32d Abs. 5 EStG die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es – trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags – nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt. Das FG der ersten Instanz hatte keine europarechtlichen Bedenken (FG Köln, Urteil v. 17.5.2018 - 13 K 3342/12, s. hierzu Lieber, IWB 4/2019 S. 138).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegatten­übergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden.
  • Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapital­verkehrs­freiheit vereinbar, dass ausländische Quellen­steuer­beträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG a.F. (aktuell: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2021 - VIII R 22/18; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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