Online-Nachricht - Donnerstag, 02.06.2022

Umsatzsteuer | Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen (BFH)

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (BFH, Urteil v. 1.2.2022 - V R 37/21 (V R 16/19); veröffentlicht am 2.6.2022).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie erbrachte im Streitjahr 2012 eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an die T GmbH (GmbH) auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung v. 7.11.2012. Danach hatte die GmbH die Klägerin beauftragt, im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages über ein Grundstück vermittelnd tätig zu werden. Als Gegenleistung war vereinbart, dass die Klägerin von der GmbH ein Honorar i. H. von 1.000.000 € zzgl. USt erhält. Das vereinbarte Honorar sollte in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 € zzgl. USt gezahlt werden. Die Teilbeträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig und der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 zu zahlen. In den Folgejahren erstellte die Klägerin Rechnungen mit Steuerausweis über die jeweiligen Teilbeträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, vereinnahmte und versteuerte dementsprechend.

Das FA ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der bereits im Streitjahr 2012 steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar zu versteuern habe. Dem Einwand der Klägerin, dass sie in den Jahren 2013 bis 2018 noch weitere Vermarktungsleistungen zu erbringen hatte und dass eine jährliche Zahlung von 200.000 € unter der Bedingung geschuldet sei, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme, folgte das FA ebenso wenig wie einer Ergänzungsvereinbarung v. 15.3.2016, nach der ein sog. Leadmakler-Vermarktungsauftrag mit Erfolgshonorar zustande gekommen sei, nach dem der Auftragnehmer das vertragsgegenständliche Grundstück an den Auftraggeber vermittelt und das hierfür vom Auftraggeber entwickelte Gesamtprojekt durch aktive Begleitung der weiteren Vermarktung unterstützt habe.

Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.3.2019 - 3 K 1816/18). Es vertrat die Ansicht, dass das vereinbarte Entgelt zum großen Teil als uneinbringlich anzusehen sei.

Im Revisionsverfahren setzte der BFH das Verfahren mit Beschluss v. 7.5.2020 - V R 16/19 aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.7.2020). Der EuGH urteilte, dass weder Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL noch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auf Ratenzahlungsvereinbarungen anzuwenden seien (EuGH, Urteil v. 28.10.2021 - Rs. C-324/20 „X-Beteiligungsgesellschaft“, s. hierzu Becker, NWB 48/2021 S. 3504).

Die Richter des BFH hoben nunmehr das erstinstanzliche Urteil auf und wiesen die Sache an das FG zurück:

  • Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2022 - V R 37/21 (V R 16/19); NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Hans-Hermann Heidner gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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