Online-Nachricht - Donnerstag, 07.07.2022

Einkommensteuer | Veräußerung von Kapital­gesellschafts­anteilen des Privatvermögens (BFH)

Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BFH-Urteil v. 25.11.1997 - VIII R 36/96). Im Falle verfassungs­rechtlichen Vertrauensschutzes werden bis zum 31.3.1999 entstandene Wertsteigerungen vom steuerpflichtigen Veräußerungs­gewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert (BFH, Urteil v. 5.4.2022 - IX R 19/20; veröffentlicht am 7.7.2022).

Sachverhalt: Streitig ist, in welchem Umfang Gewinne aus der Veräußerung von Kapital­gesellschafts­anteilen besteuert werden. Streitig ist insbesondere, ob der gemeine Wert der veräußerten Anteile zum 31.03.1999 (Absenkung der Beteiligungs­grenze auf 10 %) als Anschaffungs­kosten anzusetzen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des BVerfG-Beschlusses v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) setzt u.a. voraus, dass die bis zum 31.3.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem 31.3.1999 auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum 31.3.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
  • Ist das nicht der Fall, beruht die rückwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der (dem Gesetzgeber zurechenbaren) Absenkung der Wesentlich­keits­schwelle, sondern - wie im Streitfall - auf dem (der Sphäre des Steuer­pflichtigen zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauens­schutz ist insoweit nicht geboten.
  • Ist verfassungsrechtlicher Vertrauens­schutz geboten, werden die bis zum 31.3.1999 entstandenen Wertsteigerungen vom steuer­pflichtigen Veräußerungs­gewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert.
  • Verluste, die sich ergeben, wenn der gemeine Wert der Anteile am 31.3.1999 dem Veräußerungserlös gegenübergestellt wird, sind nicht steuerbar.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 5.4.2022 - IX R 19/20; NWB Datenbank (il)

 
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