Online-Nachricht - Donnerstag, 14.07.2022
Erbschaftsteuer | Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG (BFH)
Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen (BFH, Urteil v. 27.4.2022 - II R 9/20; veröffentlicht am 14.7.2022).
Sachverhalt: Die Klägerin 3 ist eine Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist. Alleinige Komplementärin und allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet ist eine nach § 80 BGB anerkannte selbständige Familienstiftung. Alleiniger Kommanditist war der Erblasser. Mit dessen Tod im Jahre 2013 wurden die Kläger 1 und 2 durch Sondererbfolge Kommanditisten.
Die Klägerin 3 gab bei dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ab. Dieses forderte bei dem Beklagten Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Klägerin 3 befand, auf den Todeszeitpunkt des Erblassers eine gesonderte Feststellung für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einschließlich der Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG an. Die Klägerin 3 kam der Aufforderung des FA, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, nicht nach. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG lägen nicht vor.
Das FA nahm gleichwohl eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vor und teilte dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, es sei kein begünstigungsfähiger Anteil an einem Betriebsvermögen übergegangen.
Das FG der ersten Instanz (FG Münster, Urteil v. 27.2.2020 - 3 K 3593/16 F, s. hierzu Wichmann, NWB 23/2020 S. 1672) sowie der BFH wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.
- Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen.
- Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.4.2022 - II R 9/20; NWB Datenbank (il)
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