Online-Nachricht - Donnerstag, 15.12.2022
Bewertung | Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises (BFH)
Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen (BFH, Urteil v. 24.8.2022 - II R 14/20; veröffentlicht am 15.12.2022).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung: Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 €. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt.
Zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das beklagte Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück. Das Finanzamt stellte einen Wert i.H.v. 920.000 € fest. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis i.H.v. 920.000 € zugrunde.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, der Grundbesitzwert könne nicht im Vergleichswertverfahren bestimmt werden, da Vergleichspreise für mehrere Grundstücke und damit eine Abbildung der Marktsituation nicht vorlägen. Ein einzelner Verkaufspreis könne sich nur im Rahmen von § 198 BewG als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.5.2020 - 11 K 3447/19 BG; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.8.2020).
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
- Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass das FA den Grundbesitzwert für das vom Kläger im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandte Grundstück richtig mit 920.000 € festgestellt hat.
- Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.
- Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 - II R 14/20; NWB Datenbank (RD)
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