Online-Nachricht - Donnerstag, 12.01.2023
Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung (BFH)
Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH-Urteil v. 16.3.2022 - VIII R 33/18, BStBl II 2022, 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist (BFH, Urteil v. 24.8.2022 - XI R 3/22; veröffentlicht am 12.1.2023).
Hintergrund: Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger als Trauerredner den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Anschaffungs- und Reinigungskosten von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) beanspruchen können oder ob dem das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2018 - 3 K 3278/15, s. hierzu NWB 3/2019 S. 82. Zum Verfahren die Einkommensteuer betreffend s. BFH, Urteil v. 16.3.2022 - VIII R 33/18; s. hierzu Strahl, NWB 26/2022 S. 1823 sowie unsere Online-Nachricht v. 23.6.2022).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Das FG der ersten Instanz hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen betreffend Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung nicht abziehbar sind.
- Bei den Aufwendungen der Kläger handelt es sich um Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Denn nach dem zwischen den Beteiligten zur Einkommensteuer ergangenen BFH-Urteil v. 16.3.2022 VIII R 33/18, BStBl II 2022, 614, Rz 12 bis 23 sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar.
- Anderes gilt nur für "typische Berufskleidung", die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Letzteres ist im Streitfall zu verneinen, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses BFH-Urteil verweist.
- Der hieran geäußerten Kritik (vgl. Strahl, NWB 26/2022, 1823), wonach Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nur dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn sie nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum zu berücksichtigen seien (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.a), zumal schwarze Anzüge außerhalb einer beruflichen Tätigkeit kaum getragen würden, ist nicht zu folgen.
- Denn unter Berücksichtigung der vom Großen Senat des BFH vorgenommenen Wertungen ist davon auszugehen, dass der Begriff der typischen Berufskleidung nur Kleidungsstücke umfasst, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind, woran es fehlt, wenn ihre Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (zutreffend Schiffers, DStZ 2022, 496, 497; vgl. auch Kanzler, FR 2022, 844).
- Der Senat kann offenlassen, ob das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist, da sich die Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises im Trennungs- und Verweisungsbeschluss vom 13.12.2021 nicht auf die Bestimmungen der MwStSystRL berufen haben.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 - XI R 3/22; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).