Online-Nachricht - Donnerstag, 26.01.2023

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing­verträgen (BFH)

Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist - ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen - wirtschaftlich zu verstehen. Wartungs­kosten, die vertraglich auf den Leasing­nehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbe­steuer­recht­lich hinzuzurechnen (BFH, Urteil v. 20.10.2022 - III R 33/21; veröffentlicht am 26.1.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in den Jahren 2011 und 2012 aufgewendete Wartungsgebühren im Rahmen von Leasing­verträgen unter die gewerbe­steuer­rechtliche Hinzu­rechnung fallen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unter­nehmen, dessen Gegenstand in den Streitjahren das Leasing von Nutzfahr­zeugen und Aufliegern aller Art sowie die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen und Aufliegern aller Art in Deutschland und im europäischen Ausland war. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestands­vergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.

In den Streitjahren schloss die Klägerin als Leasingnehmerin Leasing­verträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin in den Streitjahren anfallende Wartungsgebühren.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der mit der Prüfung beauftragte Außenprüfer zu der Ansicht, dass die Wartungs­gebühren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb wieder hinzuzurechnen sei. Das FA folgte den Feststellungen der Außenprüfung.

Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die anschließende Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.6.2021 - 6 K 10176/18).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren der gewerbe­steuer­rechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
  • Den Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (a.F.) hat die Rechtsprechung des BFH von jeher wirtschaftlich verstanden. Dementsprechend hat der BFH auch die vom Mieter oder Pächter übernommenen Kosten für Instandhaltung und Versicherung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen angesehen, soweit diese Kosten nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. Die Neuregelung der Hinzurech­nungen in § 8 GewStG durch das UntStRefG 2008 berührt die Frage, ob vom Mieter/Pächter zu tragende Instand­haltungs­aufwen­dungen zu den Miet- oder Pachtzinsen gehören, nicht.
  • Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Das ergibt sich zum einen aus der Rechtsnatur des Leasing­vertrages, zum anderen aus der im Gesetz angelegten Gleichstellung der Leasingraten mit den Miet- und Pachtzinsen.
  • Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasing­nehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbe­steuer­rechtlich hinzuzurechnen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 - III R 33/21; NWB Datenbank (RD)

 
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