Online-Nachricht - Donnerstag, 09.02.2023

Einkommensteuer | Vermietung und Verpachtung: Quoten­nießbrauch an einem Gesell­schafts­anteil (BFH)

Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertrag­lichen Regelungen über die Bestellung des Quoten­nieß­brauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen - und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesell­schaft betreffen - nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quoten­nieß­brauchers treffen kann (BFH, Urteil v. 15.11.2022 - IX R 4/20; veröffentlicht am 9.2.2023).

Sachverhalt: Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung persönlich zuzurechnen sind.

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögens­verwal­tenden Personen­gesell­schaft erzielt der Nießbraucher - anstelle des Gesellschafters - die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungs­rechte grund­sätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken. Entsprechendes gilt beim Quoten­nieß­brauch an einem Gesellschaftsanteil.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind demjenigen persönlich zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart erfüllt hat. Im Regelfall ist dies, wer die rechtliche oder tatsächliche "Macht" hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss grundsätzlich Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine entgeltliche Nutzungs­überlassung sein. Auch ein Nutzungsrecht an dem Vermietungs­objekt kann zu einer persönlichen Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Nutzungs­berechtigten führen (vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2012 - IX R 24/11).
  • Eine vergleichbare Handhabung muss nach Auffassung des BFH auch für den Quoten­nießbrauch gelten: Danach erzielt beim Quotensachnießbrauch der Nießbraucher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig entsprechend seiner Quote, wenn er die nach Bestellung des Nießbrauchs an dem Vermietungs­gegenstand zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer abschließt.
  • Eine geteilte persönliche Zurechnung der dem Anteil entsprechenden Einkünfte kommt beim Quotennießbrauch danach nur in Betracht, wenn der Quoten­nießbraucher verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen alleine trifft.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 - IX R 4/20; NWB Datenbank (JT)

 
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