Online-Nachricht - Donnerstag, 09.02.2023
Einkommensteuer | Vermietung und Verpachtung: Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil (BFH)
Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen - und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen - nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann (BFH, Urteil v. 15.11.2022 - IX R 4/20; veröffentlicht am 9.2.2023).
Sachverhalt: Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung persönlich zuzurechnen sind.
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:
- Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher - anstelle des Gesellschafters - die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken. Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind demjenigen persönlich zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart erfüllt hat. Im Regelfall ist dies, wer die rechtliche oder tatsächliche "Macht" hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss grundsätzlich Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine entgeltliche Nutzungsüberlassung sein. Auch ein Nutzungsrecht an dem Vermietungsobjekt kann zu einer persönlichen Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Nutzungsberechtigten führen (vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2012 - IX R 24/11).
- Eine vergleichbare Handhabung muss nach Auffassung des BFH auch für den Quotennießbrauch gelten: Danach erzielt beim Quotensachnießbrauch der Nießbraucher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig entsprechend seiner Quote, wenn er die nach Bestellung des Nießbrauchs an dem Vermietungsgegenstand zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer abschließt.
- Eine geteilte persönliche Zurechnung der dem Anteil entsprechenden Einkünfte kommt beim Quotennießbrauch danach nur in Betracht, wenn der Quotennießbraucher verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen alleine trifft.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 - IX R 4/20; NWB Datenbank (JT)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).