Online-Nachricht - Donnerstag, 09.02.2023

Verfahrensrecht | Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumnis­zuschlägen und Duldungs­inan­spruch­nahme des Konto­inhabers im Fall einer Kontoleihe (BFH)

Gegen die Höhe des Säumnis­zuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrig­zins­niveau keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken (BFH, Urteil v. 23.8.2022 - VII R 21/21; veröffent­licht am 9.2.2023).

Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruch­nahme für bestands­kräftig festgesetzte Steuer­schulden ihres Ehemannes, des Steuer­schuldners, gem. § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i. V. mit § 3 AnfG.

Die Klägerin ist nichtselbständig tätig. Der Steuerschuldner ging in der Vergangenheit verschiedenen selbständigen und nicht­selbständigen Tätigkeiten nach. Aus seinen selbständigen Tätigkeiten resultierten Steuerschulden, die seit dem Jahr 1999 zu Voll­streckungs­maßnahmen führten.

Die Klägerin führte ihr Gehaltskonto zunächst bei der T-Bank. Am 4.6.2010 eröffnete sie ein Girokonto bei der R-Bank und nutzte dieses als Gehaltskonto. Die Klägerin erteilte dem Steuer­schuldner eine Vollmacht über dieses Konto. Im Juni 2011 eröffnete die Klägerin erneut ein Konto bei der T-Bank und nutzte dieses nunmehr als ihr Gehaltskonto.

Im Rahmen eines Kontenabrufverfahrens erfuhr das FA, dass der Steuerschuldner Verfügungs­berechtigter des Kontos der Klägerin bei der R-Bank war. Auf der Grundlage eines Auskunfts­ersuchens stellte die R-Bank dem FA die Konto­auszüge für den Zeitraum von August 2011 bis März 2017 zur Verfügung.

Nach vorheriger Anhörung forderte das FA die Klägerin durch Duldungs­bescheid zur Zahlung von insgesamt 40.874,17 € auf. Dieser Betrag setzte sich aus Lohnsteuer 2012, Einkommen­steuer 2013 bis 2015, Umsatzsteuer 2009 bis 2016 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 11.794,73 € zusammen. Diese Steuer­schulden ihres Ehemannes waren zwischen dem 4.8.2011 und dem 20.2.2017 fällig geworden. Die Säumniszuschläge entfielen auf Zeiträume bis zum 28.4.2017. Das FA setzte die Säumnis­zuschläge insgesamt nur zur Hälfte an. Das FA führte in dem Duldungsbescheid u.a. aus, die Kunden ihres Ehemannes, des Steuerschuldners, hätten auf seine Veranlassung hin Zahlungen in Höhe von insgesamt 94.031,64 € auf das Konto bei der R-Bank geleistet. Aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht sei er befugt gewesen, über dieses Konto im eigenen Namen zu verfügen. Indem er die Zahlungen auf das Konto bei der R-Bank veranlasst habe, habe er eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gläubiger­benachteiligung vorgenommen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Eine Gläubiger­benachteili­gung sei gegeben, da nicht er, sondern die Klägerin gegenüber der Bank eine Forderung erworben habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG sei zu vermuten, dass die Klägerin von dem Benach­teiligungs­vorsatz ihres Ehemannes Kenntnis gehabt habe, da sie von seiner drohenden Zahlungs­unfähigkeit und von den Zahlungen auf ihr Konto gewusst habe. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit sei gegeben, wovon die Klägerin aufgrund der vorherigen Geschehnisse Kenntnis gehabt habe. Zudem sei ihr der Vorsatz ihres Ehemannes nach § 166 BGB zuzurechnen.

Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid hatten keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 19.5.2021 - 7 K 2714/18 AO).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AnfG sind im Streitfall ausweislich der Vorent­scheidung, die insoweit nicht zu beanstanden ist, erfüllt.
  • Das FA war anfechtungsberechtigter Gläubiger und der Steuerschuldner war Schuldner i. S. der §§ 1 und 2 AnfG . Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Steuer­schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA geführt. Dies wird im Streitfall auch dadurch belegt, dass der Steuerschuldner eine Vermögens­auskunft nach § 284 AO abgegeben hat (vgl. BFH, Beschluss v. 28.5.2003 - VII B 106/03).
  • Die im Duldungsbescheid aufgeführten Steuerschulden waren festgesetzt, fällig und vollstreckbar.
  • Die Duldungsverpflichtung erstreckt sich zu Recht auch auf Säumniszuschläge (§ 191 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 4 Nr. 5 AO). Gegen die Höhe des Säumnis­zuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzins­niveau keine verfassungs­rechtlichen Bedenken.
  • Erteilt der Kontoinhaber einem Dritten, z. B. seinem Ehepartner, Kontovollmacht und lässt er es ohne Kontrollmaßnahmen zu, dass der Dritte das Konto für die Abwicklung eigener Geldgeschäfte nutzt, finden bei einer Duldungs­inanspruch­nahme des Kontoinhabers nach § 3 AnfG die Grundsätze für eine Wissens­zurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.8.2022 - VII R 21/21; NWB Datenbank (RD)

 
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