Online-Nachricht - Donnerstag, 23.02.2023
Einkommensteuer | Übergang der Gewinnermittlung von der EÜR zu Durchschnittssätzen (BFH)
Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden (BFH, Urteil v. 23.11.2022 - VI R 31/20; veröffentlicht am 23.2.2023).
Hintergrund: Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des "tatsächlichen" Gewinns, wie er sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ergibt. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gem. § 13a EStG eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart vorzunehmen ist.
Der BFH sah die Revision der Kläger als unbegründet an und wies die Klage zurück:
- Die Einkommensteuer wird durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (finanziellen) Leistungsfähigkeit geprägt, das verfassungsrechtlich insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitet wird.
- Ein Geschäftsvorfall darf dabei einerseits nicht doppelt erfasst werden. Andererseits gilt es zu verhindern, dass ein Geschäftsvorfall, der nach den Wertungen des Gesetzgebers eine steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, unberücksichtigt bleibt. In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt.
- Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist in ihrem Kernbereich systematisch der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich weitgehend gleichgestellt. Deshalb hat der BFH den Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung für vergleichbar mit einem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung gehalten. Nichts anderes gilt für den hier zu beurteilenden Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
- Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfordert deshalb eine Überleitungsrechnung. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.11.2015 - IV C 7 - S 2149/15/10001).
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 - VI R 31/20; NWB Datenbank (JT)
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