Online-Nachricht - Donnerstag, 23.02.2023

Einkommensteuer | Übergang der Gewinn­ermittlung von der EÜR zu Durch­schnitts­sätzen (BFH)

Soweit für Teilbereiche des Durch­schnitts­satz­gewinns die Grundsätze der Einnahmen-Über­schuss­­rechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinn­ermittlung durch Einnahmen-Überschuss­rechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Über­gangs­gewinn ermittelt werden (BFH, Urteil v. 23.11.2022 - VI R 31/20; veröffent­licht am 23.2.2023).

Hintergrund: Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ist eine selbständige Gewinn­ermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinn­ermitt­lungs­arten durch Betriebs­vermögens­vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschuss­rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht. Das Wesen der Durch­schnitts­satzgewinn­ermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des "tatsächlichen" Gewinns, wie er sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ergibt. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durch­schnittlichen Werten bemessen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob beim Wechsel der Gewinn­ermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinn­ermittlung gem. § 13a EStG eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinn­ermittlungsart vorzunehmen ist.

Der BFH sah die Revision der Kläger als unbegründet an und wies die Klage zurück:

  • Die Einkommensteuer wird durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (finanziellen) Leistungsfähigkeit geprägt, das verfassungs­rechtlich insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitet wird.
  • Ein Geschäftsvorfall darf dabei einerseits nicht doppelt erfasst werden. Andererseits gilt es zu verhindern, dass ein Geschäftsvorfall, der nach den Wertungen des Gesetzgebers eine steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, unberücksichtigt bleibt. In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt.
  • Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist in ihrem Kernbereich systematisch der Gewinn­ermittlung durch Betriebs­vermögens­vergleich weitgehend gleichgestellt. Deshalb hat der BFH den Wechsel von der Gewinn­ermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung für vergleichbar mit einem Wechsel vom Betriebs­vermögens­vergleich zur Einnahmen-Überschuss­rechnung gehalten. Nichts anderes gilt für den hier zu beurteilenden Wechsel von der Einnahmen-Überschuss­rechnung zur Gewinn­ermittlung nach Durch­schnittssätzen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 - VI R 31/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.