Online-Nachricht - Dienstag, 28.02.2023

Einkommensteuer | Veräußerungs­gewinne bei Krypto­währungen steuer­pflichtig (BFH)

Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegen­stand eines privaten Veräußerungs­geschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden (BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 3/22; veröffentlicht am 28.2.2023).

Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungs­geschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschafts­gütern Veräußerungs­geschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des BGB, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Krypto­währungen der Einkommen­steuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos (FG Köln, Urteil v. 25.11.2021 - 14 K 1178/20; s. hierzu Urban, NWB 10/2022 S. 681).

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungs­gewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht:

  • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen.
  • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglich­keiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuer­pflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrs­auffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
  • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handels­plattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden.
  • Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
  • Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein normatives Vollzugsdefizit vor.
  • Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanz­verwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können.
  • Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammel­auskunfts­ersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

 
Quelle: u.a. BFH, Pressemitteilung v. 28.2.2023 zu BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 3/22 (il)

 
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